EU-Wasserrahmenrichtline


Dipl.-Ing. Erwin Murer

ist Gründungsmitglied des ALPENFORUM und am Bundesamt für Wasserwirtschaft in Petzenkirchen tätig. Sein nachstehender Beitrag vermittelt einen gestrafften Überblick über die wichtigsten Inhalte der EU-Wasserrahemnrichtlinie.


Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EG, 1999) hat als Hauptziel die Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens für alle Gewässer und damit verbunden eine grundlegende Neuordnung des gesamten Rechtsbestandes der EU auf dem Wassersektor.

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet innerhalb von 16 Jahren einen guten Zustand in allen oberirdischen Gewässern und im Grundwasser zu erreichen. Der Zustand eines Oberflächengewässers wird dann als "gut" bezeichnet, wenn es sich zumindest in einem"guten ökologischen" und einem"guten chemischen" Zustand befindet.

Im Gegensatz zu den bisherigen immissionsseitigen Richtlinien wie der Badegewässer-Richtlinie (761160/EWG), der Richtlinie über die Trinkwassergewinnung aus Oberflächengewässern (75/440/EWG) ist die WRRL nicht nutzungsorientiert, sondern ökologisch ausgerichtet, da sie Gewässer als Lebensraum betrachtet. Ökologisch bedeutet aber auch, dass nicht nur die Auswirkungen von Verschmutzungen und Schadstoffeinträgen im Oberflächengewässer zu erfassen sind, sondern sämtliche Einwirkungen auf Gewässer, also auch Eingriffe in die Hydrologie (Abflussverhalten) und Morphologie (Struktur und Ausprägung), die negative Auswirkung auf die Lebensgemeinschaft und damit die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer haben können, in die Bewertung mit eingezogen werden müssen.

Die Richtlinie beschränkt sich nicht nur auf die wichtigsten bedeutensten oder größten Gewässer, sondern gilt flächendeckend für alle Gewässer im Europäischen Raum. Gewässer sind nicht mehr jedes für sich, also nicht mehr nur als Individuum oder auf ein bestimmtes Verwaltungsterritorium eingegrenzt, sondern als Teil eines Gewässersystems, eines"Flusseinzugsgebietes" zu betrachten. Gemäß Definition der WRRL hat z.B. Österreich Anteil an 3 Flusseinzugsgebieten: Donau, Rhein und Eibe, die - wenn notwendig - in Teileinzugsgebiete unterteilt werden können.

Zur jeweils aktuellen Erfassung des Ist-Zustandes der Gewässer werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Monitoring-Programme für die Überwachung der Oberflächengewässer sowie der Grundwasserkörper und der ausgewiesenen Schutzgebiete zu erstellen und zu betreiben. Für jedes Einzugsgebiet ist ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen.

Die Mitgliedsstaaten haben eine aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinien insbesondere der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne zu ermöglichen.

Das Regelwerk wurde als Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 verabschiedet. Siehe hierzu den vollständigen Text der Richtlinie.


Dipl.-lng. Erwin Murer
Bundesamt für Wasserwirtschaft
Institut für Kulturtechnik und Bodenwaserhaushalt
Pollnbergstrasse 1
A-3252 Petzenkirchen
Tel.: ++ 43-7416-52108-0
Fax: ++ 43-7416-52108-3

Weiterführende Litreratur:
EU-Wasserrahmenrichtlinie - Umsetzung in Österreich. österreichische Wasserwirtschaftstagung 2000. Schriftenreihe des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes (ÖWAV) Heft 139. In Kommission bei ON österreichisches Normungsinstitut, 1020 Wien

EG, 1999: Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 4111999 vom Rat festgelegt am 22. Okt. 1999 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 1999/ .... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft vom... im Bereich der Wasserpolitik (1999/C343101