EUROPÄISCHE UNION

 

 

 

 

 

 

 

Luxemburg, den 23. Oktober 2000

 

 

C5-0347/00

LEX 224

 

PE-CONS 3639/1/00

REV 1

 

 

ENV 221

CODEC 513

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPAÏSCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES ZUR SCHAFFUNG EINES
ORDNUNGSRAHMENS FÜR MAßNAHMEN DER GEMEINSCHAFT
IM BEREICH DER WASSERPOLITIK

 

 

 

 


 

RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2000

 

zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen

der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

 

 

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

 

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Arti­kel 175 Absatz 1,

 

auf Vorschlag der Kommission [1],

 

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

 

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

 

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [4], aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 18. Juli 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,


 

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1)          Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das ge­schützt, verteidigt und entsprechend be­handelt werden muß.

 

(2)          In den Schlußfolgerungen des 1988 durchgeführten Frankfurter Ministerseminars über die Wasser­politik der Gemeinschaft wurden gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die öko­logische Wasserqualität gefordert. Der Rat ersuchte die Kommission in seiner Entschließung vom 28. Juni 1988 [5] um die Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der ökologischen Wasser­qualität von Oberflächengewässern in der Gemeinschaft.

 

(3)          In der Erklärung des Haager Ministerseminars über Grundwasser von 1991 wurde auf den Hand­lungsbedarf zur Vermeidung einer langfristigen Verschlechterung von Güte und Menge des Süß­wassers verwiesen und ein Maßnahmenprogramm gefordert, das bis zum Jahr 2000 durchgeführt sein soll. Ziele sind die nachhaltige Bewirtschaftung und der Schutz der Süß­wasserressourcen. Der Rat forderte in seinen Entschließungen vom 25. Februar 1992 [6] und vom 20. Februar 1995 [7] ein Aktionsprogramm für Grund­wasser und eine Revision der Richt­linie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe [8] im Rahmen allgemeiner politischer Maßnahmen für den Süß­wasserschutz.

 

(4)          Die Nachfrage nach Wasser in ausreichender Menge und angemessener Güte steigt permanent in allen Anwendungsbereichen; dies bringt die Gewässer der Gemeinschaft unter wachsen­dem Druck. Die Europäische Umweltagentur hat am 10. November 1995 einen aktua­lisierten Bericht über die Lage der Umwelt in der Europäischen Union für 1995 vorgelegt und auf die Notwendigkeit hinge­wiesen, die Gewässer der Gemeinschaft sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht zu schützen.


 

(5)          Der Rat nahm am 18. Dezember 1995 Schlußfolgerungen an, in denen unter anderem die Ausarbeitung einer neuen Rahmenrichtlinie zur Festlegung der wesentlichen Grundsätze einer nachhaltigen Wasserschutzpolitik gefordert und die Kommission ersucht wurde, einen ent­sprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

 

(6)          Am 21. Februar 1996 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die "Wasserpolitik der Europäischen Union", in der die Grund­lagen für eine gemeinschaftliche Wasserpolitik festgelegt wurden.

 

(7)          Am 9. September 1996 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluß des Euro­päischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grund­wasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung [9] vor. In diesem Vorschlag wies die Kom­mis­sion auf die Notwendigkeit von Verfahren zur Regelung der Süßwasserentnahme und der Überwachung von Güte und Menge des Süßwassers hin.

 

(8)          Die Kommission hat am 29. Mai 1995 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und an den Rat betreffend die sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten angenommen, in der die große Bedeutung der Feuchtgebiete für den Schutz der Wasserressourcen anerkannt wurde.

 

(9)          Es ist erforderlich, eine integrierte Wasserpolitik der Gemeinschaft zu entwickeln.

 

(10)      Der Rat (25. Juni 1996), der Ausschuß der Regionen (19. September 1996), der Wirtschafts- und Sozialausschuß (26. September 1996) und das Europäische Parlament (23. Oktober 1996) ersuchten die Kommission um die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Europäische Wasser­politik.


 

(11)      Gemäß Artikel 174 des Vertrags soll die gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeu­gung, auf dem Grundsatz, Umwelt­beeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verur­sacher­prinzip zu beruhen.

 

(12)      Gemäß Artikel 174 des Vertrags berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umwelt­bedingungen in den ver­schie­denen Regionen der Gemeinschaft sowie die wirtschaftliche und soziale Entwick­lung der Gemeinschaft insgesamt, die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen sowie die Vor­teile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens.

 

(13)      Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten und des unterschiedlichen Bedarfs innerhalb der Gemeinschaft werden spezifische Lösungen benötigt. Bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und nachhaltigen Gebrauch von Wasser im Rahmen eines Ein­zugs­gebiets muß diese Diversität berücksichtigt werden. Ent­scheidungen sollten auf einer Ebene getroffen werden, die einen möglichst direkten Kontakt zu der Örtlichkeit ermöglicht, in der Wasser genutzt oder durch bestimmte Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wird. Deshalb sollten von den Mitgliedstaaten erstellte Maßnahmenprogramme, die sich an den regio­nalen und lokalen Bedingungen orientieren, Vorrang genießen.

 

(14)      Der Erfolg der vorliegenden Richtlinie hängt von einer engen Zusammenarbeit und kohären­ten Maßnahmen auf gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und lokaler Ebene ab. Genauso wichtig sind jedoch Information, Konsultation und Einbeziehung der Öffentlich­keit, ein­schließlich der Nutzer.


 

(15)      Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge im Sinne der Mitteilung der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" [10].

 

(16)      Der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern müssen stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft integriert werden, so z.B. in die Energiepolitik, die Verkehrspolitik, die Landwirtschaftspolitik, die Fischereipolitik, die Regionalpolitik und die Fremdenverkehrspolitik. Diese Richtlinie soll die Grundlage für einen kontinuierlichen Dia­log und für die Entwicklung von Strategien für eine stärkere politi­sche Integration legen. Sie kann somit auch einen bedeutenden Beitrag in anderen Bereichen der Zusammen­arbeit zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem Europäi­schen Raumentwicklungskonzept (ESDP), leisten.

 

(17)      Eine wirksame und kohärente Wasserpolitik muß der Empfindlichkeit von aquatischen Ökosystemen Rechnung tragen, die sich in der Nähe von Küsten oder Ästuarien oder in großen Meeresbuchten oder relativ abgeschlossenen Meeren befinden, da deren Gleichgewicht durch die Qualität der in sie fließenden Binnengewässer stark beeinflußt wird. Der Schutz des Wasserzustands innerhalb von Einzugsgebieten wird zu wirtschaftlichen Vorteilen führen, da er zum Schutz von Fischbeständen, insbesondere von küstennahen Fischbeständen, beiträgt.

 

(18)      Eine gemeinschaftliche Wasserpolitik erfordert einen transparenten, effizienten und kohären­ten rechtlichen Rahmen. Die Gemeinschaft sollte in diesem Zusammenhang allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen vorgeben. Mit dieser Richtlinie soll ein solcher Rahmen geschaffen, und es sollen die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip koordiniert, integriert und langfristig weiterentwickelt werden.


 

(19)      Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine ange­messene Wasser­güte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so daß im Hinblick auf das Ziel einer angemes­senen Güte auch Maßnahmen in bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten.

 

(20)      Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers kann sich auf die ökologische Quali­tät der mit diesem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer und Land­öko­systeme auswirken.

 

(21)      Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien verschiedener internatio­naler Übereinkommen, die bedeutende Verpflichtungen zum Schutz der Meeresgewässer gegen Verschmutzung beinhalten; hierzu gehören insbesondere das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das am 9. April 1992 in Helsinki unterzeichnet und mit dem Beschluß 94/157/EG des Rates [11] gebilligt wurde, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, das am 22. September 1992 in Paris unter­zeichnet und mit dem Beschluß 98/249/EG des Rates [12] gebilligt wurde, das Überein­kommen zum Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung, das am 16. Februar 1976 in Barcelona unterzeichnet und mit dem Beschluß 77/585/EWG des Rates [13] gebilligt wurde, sowie das dazugehörige Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, das am 17. Mai 1980 in Athen unterzeichnet und mit dem Beschluß 83/101/EWG des Rates [14] gebilligt wurde. Diese Richtlinie soll einen Beitrag dazu leisten, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nachkommen können.

 

(22)      Diese Richtlinie soll dazu beitragen, daß die Einleitung gefährlicher Stoffe in Wasser schrittweise verringert wird.


 

(23)      Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbes­serung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und ‑güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Öko­systeme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und das Nutzungs­potential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln.

 

(24)      Eine gute Wasserqualität sichert die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.

 

(25)      Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewäs­sern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch - soweit für den Umweltschutz von Belang - auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächen­gewässer und das Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene verhindert wird.

 

(26)      Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, einen zumindest guten Zustand ihrer Gewässer zu erreichen, indem sie unter Berücksichtigung vorhandener Anforderungen auf Gemein­schafts­ebene die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmen­programme fest­legen und in die Praxis umsetzen. Wenn sich ein Gewässer bereits in einem guten Zustand be­findet, sollte dieser bewahrt bleiben. In bezug auf Grundwasser sollten nicht nur die Anforde­rungen für einen guten Zustand erfüllt, sondern auch alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schad­stoffen ermittelt und umgekehrt werden.

 

(27)      Das Endziel dieser Richtlinie besteht darin, die Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe zu erreichen und dazu beizutragen, daß in der Meeresumwelt für natürlich vorkommende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte erreicht werden.


 

(28)      Oberflächengewässer und Grundwasserkörper sind prinzipiell erneuerbare natürliche Res­sourcen. Aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneue­rung von Grundwasserressourcen sind frühzeitige Maßnahmen und eine beständige lang­fristige Planung von Schutzmaßnahmen nötig, um einen guten Zustand des Grund­wassers zu gewähr­leisten. Bei der Erstellung eines Zeitplans für Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustands des Grundwassers sowie zur Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steige­rung der Konzentration von Schadstoffen im Grundwasser sollte dieser natürliche Verzöge­rungs­effekt berücksichtigt werden.

 

(29)      Bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der Ziele dieser Richtlinie und bei der Auf­stellung des entsprechenden Maßnahmenprogramms können die Mitgliedstaaten eine stufenweise Durchführung des Maßnahmenprogramms vorsehen, um so die Durch­führungskosten auf einen größeren Zeitraum zu verteilen.

 

(30)      Im Hinblick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung dieser Richtlinie sollten etwaige Verlängerungen der Fristen anhand geeigneter, eindeutiger und transparenter Kriterien erfol­gen und von den Mitgliedstaaten in den Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet begründet werden.

 

(31)      In Fällen, in denen sich menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Gegebenheiten auf einen Wasserkörper in einer Weise auswirken, die es unmöglich oder äußerst kostspielig erscheinen läßt, einen guten Zustand zu erreichen, sind gegebenenfalls weniger strenge Umweltziele anhand geeigneter, eindeutiger und transparenter Kriterien festzulegen, wobei alle prakti­kablen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um einer weiteren Verschlechterung des Gewässer­zustands vorzu­beugen.


 

(32)      Es kann Gründe für eine Befreiung von der Auflage geben, einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen oder einen guten Zustand unter bestimmten Bedingungen zu erreichen, wenn die Nichterfüllung der Auflage auf unvorhergesehene oder außer­gewöhn­liche Umstände, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, oder auf neu einge­tretene Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Ände­run­gen des Pegels von Grundwasserkörpern, die aus Gründen des überwiegenden öffent­lichen Interesses erfolgt sind, zurückzuführen ist, unter der Voraussetzung, daß alle prakti­kablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu vermindern.

 

(33)      Das Ziel eines guten Gewässerzustands sollte für jedes Einzugsgebiet verfolgt werden, so daß eine Koordinierung der Maßnahmen für Grundwässer und Oberflächen­gewässer ein und des­selben ökologischen, hydrologischen und hydrogeologischen Systems erreicht wird.

 

(34)      Zum Zwecke des Umweltschutzes müssen die qualitativen und quantitativen Aspekte sowohl bei Oberflächengewässern als auch bei Grundwässern stärker integriert werden, wobei die natürlichen Fließbedingungen von Wasser innerhalb des hydrologischen Kreislaufs zu berück­sichtigen sind.

 

(35)      Innerhalb von Einzugsgebieten, in denen der Wassergebrauch grenzüberschreitende Auswir­kungen haben kann, sind die Anforderungen zur Erreichung der Umweltziele gemäß dieser Richtlinie und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit zu koordi­nieren. Bei Einzugsgebieten, die über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgehen, sollten die Mitgliedstaaten für eine geeignete Koordinierung mit den entspre­chenden Nicht­mitglied­staaten Sorge tragen. Diese Richtlinie soll einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflich­tungen der Gemeinschaft aufgrund internationaler Überein­kommen über den Schutz und die Bewirt­schaftung von Gewäs­sern leisten, insbesondere des durch den Beschluß 95/308/EG des Rates [15] genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüber­schreitender Wasserläufe und internationa­ler Seen und nachfolgender Überein­künfte über die Anwendung dieses Übereinkommens.


 

(36)      Es ist erforderlich, eine Analyse der Merkmale eines Einzugsgebiets und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sowie eine wirtschaftliche Analyse des Wasser­gebrauchs zu erstellen. Die Entwicklung des Gewässerzustands in der gesamten Gemeinschaft sollte von den Mit­gliedstaaten auf systematische und vergleichbare Weise überwacht werden. Die Mitglied­staaten brauchen diese Informationen, um auf einer soliden Grundlage Maßnahmen­pro­gramme zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ent­wickeln zu können.

 

(37)      Die Mitgliedstaaten sollten die zur Trinkwasserentnahme genutzten Gewässer ausweisen und die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch [16] sicherstellen.

 

(38)      In den Maßnahmenprogrammen sollten die Mitgliedstaaten auch den Einsatz wirt­schaftlicher Instrumente vorsehen. Der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließ­lich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt sollte insbe­sondere entsprechend dem Verur­sacherprinzip berück­sichtigt werden. Hierzu bedarf es einer wirtschaft­lichen Analyse der Wassernutzung auf der Grundlage langfristiger Voraussagen für das Angebot und die Nach­frage von Wasser in der Flußgebietseinheit.

 

(39)      Die Auswirkungen von Verschmutzungsunfällen müssen vermieden oder verringert werden. Das Maßnahmenprogramm sollte entsprechende Vorkehrungen umfassen.

 

(40)      Zur Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung sollte die gemeinschaftliche Wasser­politik auf einem kombinierten Konzept beruhen, d.h. sowohl Begrenzung der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabe von Emissionsgrenzwerten als auch Festlegung von Umwelt­qualitäts­normen.


 

(41)      Ferner sollten im Hinblick auf die Wassermenge allgemeine Prinzipien für die Wasser­entnahme und die Aufstauung festgelegt werden, um die ökologische Nachhaltigkeit für die betroffenen Wasser­systeme zu sichern.

 

(42)      Im Gemeinschaftsrecht sollten für bestimmte Schadstoffgruppen oder -familien gemein­same Umweltqualitätsnormen und Emissionsgrenzwerte als Mindestanforderungen festgelegt werden. Für die Verabschiedung solcher Normen auf Gemeinschaftsebene sind entsprechende Bestim­mungen zu erlassen.

 

(43)      Die Wasserverschmutzung durch Einleitungen, Emissionen oder Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe muß beendet oder schrittweise eingestellt werden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten auf Vorschlag der Kommission festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind und welche spezifischen Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung durch solche Stoffe getroffen werden müssen, wobei alle bedeutenden Verschmutzungs­quellen zu berücksichtigen und das Niveau und die Kombination von Begrenzungen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln sind.

 

(44)      Die Bestimmung prioritärer gefährlicher Stoffe sollte dem Grundsatz der Vorsorge Rechnung tragen und sich insbesondere auf die Bestimmung von potentiell negativen Auswirkungen des Erzeugnisses und auf eine wissenschaftliche Bewertung des Risikos stützen.

 

(45)      Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung von Oberflächen­wasser durch prioritäre Stoffe zu beseitigen und die Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der für die Oberflächenwasserkörper festgelegten Ziele durch die Mit­glied­staaten verhindern würden, schrittweise zu verringern.


 

(46)      Um eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassernutzer, an der Er­stel­lung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete sicher­zu­stellen, ist es nötig, über geplante Maßnahmen in geeigneter Weise zu informieren und über deren Fort­schrei­ten zu berichten, damit die Öffentlichkeit einbezogen werden kann, ehe endgültige Ent­schei­dungen über die nötigen Maßnahmen getroffen werden.

 

(47)      Durch diese Richtlinie sollen Mechanismen geschaffen werden, die es ermöglichen, Hinder­nisse anzu­gehen, die einer Verbesserung des Zustands der Gewässer im Wege stehen und nicht in den Geltungsbereich gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften fallen. Ziel ist die Ent­wicklung angemessener Gemeinschaftsstrategien zur Überwindung dieser Hindernisse.

 

(48)      Die Kommission sollte jährlich einen aktualisierten Plan für Initiativen vorlegen, die sie im Bereich der Wasserpolitik vorzuschlagen gedenkt.

 

(49)      Diese Richtlinie sollte technische Spezifikationen enthalten, die ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten. Krite­rien für die Beurteilung des Gewässerzu­stands stellen einen wichtigen Schritt nach vorn dar. Die Anpassung bestimmter technischer Aspekte an den tech­nischen Fortschritt und die Normung der Überwachung sowie der Probe­nahme- und Analyse­methoden sollten im Ausschußverfahren erfolgen. Um das Verständnis und eine kohä­rente Anwendung der Kriterien für die Beschrei­bung der Flußgebietseinheiten und für die Beur­teilung des Gewässerzustands zu fördern, kann die Kommission Leitlinien für die Anwendung dieser Kriterien festlegen.

 

(50)      Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [17] erlassen werden.


 

(51)      Mit der Umsetzung dieser Richtlinie soll ein Wasser-Schutzniveau erreicht werden, das dem­jenigen bestimmter früherer Rechtsakte zumindest gleichwertig ist. Diese sollten deshalb auf­gehoben werden, sobald die ein­schlägigen Bestim­mungen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt sind.

 

(52)      In den Bestimmungen dieser Richtlinie wird der in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates [18] geschaffene Handlungsrahmen für die Überwachung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe übernommen. Die Richt­linie 76/464/EWG sollte deshalb aufgehoben werden, sobald die einschlägigen Bestimmun­gen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt sind.

 

(53)      Bestehende Gewässerschutzvorschriften sollten vollständig umgesetzt und durchgesetzt wer­den. Eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie muß in der gesamten Gemeinschaft durch entsprechende Sanktionen in den Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Solche Sanktionen müssen wirksam, ange­messen und abschreckend sein -


 

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

 

Artikel 1

 

Ziel

 

Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnen­ober­flächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grund­wassers zwecks

 

a)             Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Land­ökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,

 

b)             Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristi­gen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,

 

c)             Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen;

 

d)      Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung; und

 

e)       Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dür­ren,


 

womit beigetragen werden soll

 

-               zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausge­wogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

 

-        zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

 

-               zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;

 

-               zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen einschließ­lich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Mee­res­umwelt abzielen, durch Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen, und zwar mit dem Endziel, in der Meeresumwelt für natürlich anfallende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetische Stoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen.

 

 

Artikel 2

 

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1.             "Oberflächengewässer": die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind;


 

2.             "Grundwasser": alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Be­rüh­rung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

 

3.             "Binnengewässer": alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer sowie alles Grundwasser auf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheits­gewässer gemessen wird;

 

4.             "Fluß": ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann;

 

5.             "See": ein stehendes Binnenoberflächengewässer;

 

6.             "Übergangsgewässer": die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flußmündungen, die auf­grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflußt werden;

 

7.             "Küstengewässer": die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, gegebenenfalls bis zur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers;

 

8.             "künstlicher Wasserkörper": ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper;

 

9.             "erheblich veränderter Wasserkörper": ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Verände­rungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, entspre­chend der Ausweisung durch den Mitgliedstaat gemäß Anhang II;


 

10.         "Oberflächenwasserkörper": ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächen­gewässers, z.B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluß oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen;

 

11.         "Grundwasserleiter": eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Per­meabilität, so daß entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grund­wassermengen möglich ist;

 

12.         "Grundwasserkörper": ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

 

13.         "Einzugsgebiet": ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluß an einer einzigen Flußmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

 

14.         "Teileinzugsgebiet": ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluß an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normaler­weise einen See oder einen Zusammenfluß von Flüssen) gelangt;

 

15.         "Flußgebietseinheit": ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaf­tung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren be­nachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küsten­ge­wässern besteht;

 

16.         "zuständige Behörde": eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden;


 

17.         "Zustand des Oberflächengewässers": die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Ober­flächen­wasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den öko­lo­gischen und den chemischen Zustand;

 

18.         "guter Zustand des Oberflächengewässers": der Zustand eines Oberflächenwasser­körpers, der sich in einem zumindest "guten" ökologischen und chemischen Zustand befindet;

 

19.         "Zustand des Grundwassers": die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grund­wasser­kör­pers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemi­schen Zustand;

 

20.         "guter Zustand des Grundwassers": der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest "guten" mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet;

 

21.         "ökologischer Zustand": die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V;

 

22.         "guter ökologischer Zustand": der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasser­körpers gemäß der Einstufung nach Anhang V;

 

23.         "gutes ökologisches Potential": der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend ein­gestuft wurde;


 

24.         "guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers": der che­mische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Ober­flächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erfor­derlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind;

 

25.         "guter chemischer Zustand des Grundwassers": der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt;

 

26.         "mengenmäßiger Zustand": eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird;

 

27.         "verfügbare Grundwasserressource": die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erfor­derlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Ver­schlechte­rung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird;

 

28.         "guter mengenmäßiger Zustand": der Zustand gemäß Tabelle 2.1.2 des Anhangs V;

 

29.     "gefährliche Stoffe": Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind, und sonstige Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlaß zu Besorgnis geben;


 

30.     "prioritäre Stoffe": Stoffe, die nach Artikel 16 Absatz 2 bestimmt werden und in Anhang X aufgeführt sind. Zu diesen Stoffen gehören auch die prioritären gefährlichen Stoffe, das heißt die Stoffe, die nach Artikel 16 Absätze 3 und 6 bestimmt werden und für die Maßnahmen nach Artikel 16 Absätze 1 und 8 ergriffen werden müssen;

 

31.     "Schadstoff": jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII;

 

32.     "unmittelbare Einleitung in das Grundwasser": Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;

 

33.         "Verschmutzung": die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Frei­setzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesund­heit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen ab­hän­genden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädi­gung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen;

 

34.         "Umweltziele": die in Artikel 4 festgelegten Ziele;

 

35.         "Umweltqualitätsnorm": die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer be­stimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Ge­sund­heits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

 

36.         "kombinierter Ansatz": die Begrenzung von Einleitungen und Emissionen in Oberflächengewässer nach dem in Artikel 10 beschriebenen Ansatz;


 

37.         "Wasser für den menschlichen Gebrauch": Wasser entsprechend der Definition der Richt­linie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung;

 

38.         "Wasserdienstleistungen": alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen:

 

a)             Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;

 

b)             Anlagen für die Samm­lung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Ober­flächen­gewässer einleiten;

 

39.         "Wassernutzung": die Wasserdienstleistungen sowie jede andere Handlung entsprechend Artikel 5 und Anhang II mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand.

 

Diese Definition gilt für die Zwecke des Artikels 1 und der wirtschaftlichen Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b;

 

40.         "Emissionsgrenzwert": die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausge­drückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emis­sions­grenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbe­sondere für die in Artikel 16 genannten, festgelegt werden.

 

Die Emissionsgrenzwerte für Stoffe gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emis­sionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenz­werte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wir­kung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berück­sich­tigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt;


 

41.         "Emissionsbegrenzung": Begrenzungen, die auf eine spezifische Beschränkung von Emis­sionen, beispielsweise die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, oder auf sonstige Beschränkungen oder Auflagen hinsichtlich der Wirkung, der Natur oder sonstiger Merkmale von Emissionen oder emissionsbeeinflussenden Betriebsbedingungen abzielen. Der Gebrauch des Be­griffs "Emissionsbegrenzung" in dieser Richtlinie beinhaltet in bezug auf Bestimmun­gen anderer Richtlinien in keiner Weise eine Neuauslegung der betreffen­den Bestimmungen.

 

 

Artikel 3

 

Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flußgebietseinheit

 

(1)               Die Mitgliedstaaten bestimmen die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jewei­ligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flußgebiets­einheit zu. Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammen­gelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine Flußgebiets­einheit bilden. Grund­wässer, die nicht in vollem Umfang in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden genau be­stimmt und der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebiets­einheit zugeord­net. Auch die Küsten­gewässer werden bestimmt und der bzw. den am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit(en) zugeordnet. 

 

(2)               Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb jeder Fluß­ge­bietseinheit ihres Hoheitsgebiets angewandt wird. 

 


(3)               Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Einzugsgebiet, das auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegt, einer internationalen Flußgebietseinheit zugeordnet wird. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Zuord­nung zu der­ar­tigen internationalen Flußgebiets­einheiten zu erleichtern.

 

Jeder Mitgliedstaat sorgt für die geeigneten Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Be­stim­mung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb des in sein Hoheits­gebiet fallenden Teil­s einer internationalen Flußgebietseinheit ange­wandt wird. 

 

(4)               Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Anforderungen dieser Richtlinie zur Errei­chung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit koordiniert werden. Im Falle internationaler Flußgebiets­einheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung und können zu diesem Zweck bestehende Strukturen nutzen, die auf internationale Übereinkommen zurückgehen. Auf Antrag der be­trof­fenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Festlegung der Maßnahmen­programme zu erleichtern.

 

(5)               Wenn eine Flußgebietseinheit über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht, so bemü­hen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten um eine geeignete Koordinierung mit den ent­sprechen­den Nichtmitgliedstaaten, um die Ziele dieser Richtlinie in der gesamten Flußgebiets­einheit zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Anwendung der Vorschriften dieser Richt­linie in ihrem Hoheitsgebiet.

 

(6)               Die Mitgliedstaaten können eine bestehende nationale oder internationale Stelle als zu­ständige Behörde im Sinne dieser Richtlinie bestimmen.

 

(7)               Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Behörden bis zu dem in Artikel 24 genannten Zeitpunkt.


 

(8)               Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate nach dem in Artikel 24 genannten Zeitpunkt eine Liste ihrer zuständigen Behörden sowie der zuständigen Be­hör­den aller internationalen Einrichtungen, an denen sie beteiligt sind. Sie legen für jede zustän­dige Behörde die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.

 

(9)               Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Veränderungen der gemäß Absatz 8 gemachten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Ver­änderung.

 

Artikel 4

 

Umweltziele

 

(1)               In bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:

 

a)      bei Oberflächengewässern:

 

i)           die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

 

ii)    die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasser­körper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;


 

iii)     die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

 

iv)       die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und Absatz 8 die notwendigen Maßnahmen durch mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen;

 

unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;

 

b)      bei Grundwasser:

 

i)                  die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j, die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern;

 

ii)  die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und –neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen;


 

iii)                 die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Maßnahmen durch, um alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren und so die Verschmutzung des Grundwassers schrittweise zu reduzieren.

 

Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 unter Berücksichtigung der in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Normen vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 durchgeführt;

 

c)      bei Schutzgebieten:

 

Die Mitgliedstaaten erfüllen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Normen und Ziele, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

 

(2)               Ist ein bestimmter Wasserkörper von mehr als einem der in Absatz 1 genannten Ziele betroffen, so gilt das weiterreichende Ziel.

 

(3)               Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn

 

a)       die zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale dieses Körpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf:

 

i)        die Umwelt im weiteren Sinne,

 

ii)       die Schiffahrt, einschließlich Hafenanlagen, oder die Freizeitnutzung,


 

iii)      die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung,

 

iv)      die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung, oder

 

v)       andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,

 

b)      die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Merkmale des Wasserkörpers dienen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen.

 

Diese Einstufung und deren Gründe sind in dem gemäß Artikel 13 erforderlichen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.

 

(4)               Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

 

a)             Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß sich vernünftiger Einschät­zung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus wenigstens einem der folgenden Gründe:

 

i)               der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten;


 

ii)              die Verwirklichung der Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen;

 

iii)            Die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu.

 

b)             Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 ge­nannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und erläutert.

 

c)             Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Be­wirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.

 

d)             Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maß­nahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasser­körper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisier­ten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.

 

(5)               Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Ver­wirklichung weniger strenger Umweltziele als in Absatz 1 gefordert vornehmen, wenn sie durch menschliche Tätigkeiten, wie gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgelegt, so beein­träch­tigt sind oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, daß das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre, und die folgenden Bedin­gungen alle erfüllt sind:


 

a)       Die ökologischen und sozioökonomischen Erforder­nisse, denen solche menschlichen Tätigkeiten dienen, können nicht durch andere Mittel erreicht werden, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

 

b)      Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß

 

-         im Hinblick auf Oberflächengewässer unter Berücksichti­gung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, der best­mögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird;

 

-     im Hinblick auf das Grundwasser unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst­möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustands erfolgen.

 

c)             Es erfolgt keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffen­den Wasser­körpers.

 

d)      Die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür wer­den in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Ein­zugsgebiet im einzel­nen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.

 


(6)               Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, ins­besondere starke Über­schwemmungen oder lang anhaltende Dürren, oder durch Umstände bedingt sind, die durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind, und wenn sämtliche nachstehenden Be­din­gungen erfüllt sind:

 

a)             Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlech­terung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.

 

b)             In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Be­din­gungen solche Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

 

c)             Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zu­stands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.

 

d)             Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, werden jährlich überprüft, und es werden vorbehaltlich der in Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wieder­herzu­stellen.

 

e)             In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a und d getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufge­nommen.


 

(7)               Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

 

-         das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

 

-         das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

 

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

 

a)             Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

 

b)             die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaf­tungs­plan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre über­prüft;

 

c)       die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirk­lichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird über­troffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhal­tige Entwicklung; und

 

d)      die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstel­len, erreicht werden.


 

(8)               Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, daß dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flußgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaft­lichen Umwelt­schutzvorschriften vereinbar ist.

 

(9)               Es müssen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, daß die Anwendung der neuen Bestimmungen, einschließlich der Anwendung der Absätze 3, 4, 5, 6 und 7, zumindest das gleiche Schutzniveau wie die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährleistet.

 

Artikel 5

 

Merkmale der Flußgebietseinheit,

Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten

und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

 

(1)               Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit

 

-               eine Analyse ihrer Merkmale,

 

-               eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Ober­flächengewässer und des Grundwassers und

 

-               eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

 

entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durch­geführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.


 

(2)               Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13  Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

 

Artikel 6

 

Verzeichnis der Schutzgebiete

 

(1)               Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Gebiete innerhalb der ein­zelnen Flußgebietseinheiten erstellt wird bzw. erstellt werden, für die gemäß den spezifischen gemeinschaft­lichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächen­gewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein beson­derer Schutzbedarf festge­stellt wurde. Sie stellen sicher, daß das Verzeichnis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt ist.

 

(2)               Das Verzeichnis bzw. die Verzeichnisse enthält bzw. enthalten alle gemäß Artikel 7 Absatz 1 ermittelten Wasserkörper und alle unter Anhang IV fallenden Schutzgebiete.

 

(3)               Das Verzeichnis bzw. die Verzeichnisse der Schutzgebiete wird bzw. werden für jede Flußgebietseinheit regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.

 


 

Artikel 7

 

Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser

 

(1)               Die Mitgliedstaaten ermitteln in jeder Flußgebietseinheit

 

-               alle Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen, und

 

-               die für eine solche künftige Nutzung bestimmten Wasserkörper.

 

Die Mitgliedstaaten überwachen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs V die Wasser­körper, die nach Anhang V durchschnittlich mehr als 100 m3 täglich liefern.

 

(2)               Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächen­wasser­körper, einschließlich der gemäß Artikel 16 auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitäts­normen, erreicht, sondern daß das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Wasserauf­bereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richt­linie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung erfüllt.

 

(3)               Die Mitgliedstaaten sorgen für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasser­körper, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforder­lichen Umfang der Aufbereitung­ zu verringern. Die Mitgliedstaaten können Schutz­gebiete für diese Wasserkörper festlegen.


Artikel 8

 

Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers,

des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete

 

(1)               Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufge­stellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flußgebietseinheit gewonnen wird; dabei gilt folgendes:

 

-               bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme:

 

i)               die Menge und den Wasserstand oder die Durchflußgeschwindigkeit, soweit sie für den öko­logischen und chemi­schen Zustand und das ökologische Poten­tial von Bedeutung sind, sowie

 

ii)              den ökologischen und chemischen Zustand und das öko­logische Potential;

 

-               bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands;

 

-               bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemein­schaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutz­gebiete festge­legt worden sind.

 

(2)               Diese Programme müssen spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorge­sehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.

 

(3)               Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands festgelegt.

 


 

Artikel 9

 

Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen

 

(1)               Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt‑ und ressour­cen­bezogener Kosten.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür,

 

-           daß die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasser­ressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umwelt­zielen dieser Richtlinie beiträgt;

 

-     daß die verschiedenen Wassernutzungen, die minde­stens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirt­schaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorge­nommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienst­leistungen.

 

Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaft­lichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie die geographi­schen und klima­tischen Gegeben­heiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.

 

(2)               Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugs­gebiete die geplanten Schritte zur Durchführung von Absatz 1, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beitragen werden, sowie über den Beitrag der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.


 

(3)               Dieser Artikel steht der Finanzierung besonderer Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in keiner Weise entgegen.

 

(4)               Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn sie beschließen, in Übereinstimmung mit eingeführten Praktiken die Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 und damit zusammenhängend die einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, sofern dadurch die Zwecke dieser Richtlinie und die Verwirklichung ihrer Ziele nicht in Frage gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete dar, aus welchen Gründen sie Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht in vollem Umfang anwenden.

 

Artikel 10

 

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

 

(1)               Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle in Absatz 2 genannten Einleitungen in Oberflächengewässer entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten kombinierten Ansatz begrenzt werden.

 

(2)               Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

 

a)             die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder

 

b)             die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder

 

c)             bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfüg­bare Umweltpraxis einschließen,


 

gemäß

 

-               der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [19],

 

-               der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommu­nalem Abwasser [20],

 

-               der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [21],

 

-               den nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Richtlinien,

 

-               den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien,

 

-               den sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

 

spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie festgelegt und/oder durchgeführt werden, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist.

 

(3)               Sind aufgrund eines in dieser Richtlinie, in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien oder in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsziels oder Qualitäts­standards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich, die sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.


 

Artikel 11

 

Maßnahmenprogramm

 

(1)               Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit unter Berücksich­tigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. Diese Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flußgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flußgebietseinheiten gelten.

 

(2)               Jedes Maßnahmenprogramm enthält die "grundlegenden" Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls "ergänzende" Maßnahmen.

 

(3)               "Grundlegende Maßnahmen" sind die zu erfüllenden Mindestanforderungen und bein­halten

 

a)             Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach Artikel 10 und Anhang VI Teil A;

 

b)             Maßnahmen, die als geeignet für die Ziele des Artikels 9 angesehen werden;

 

c)       Maßnahmen, die eine effiziente und nachhaltige Wassernutzung fördern, um nicht die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele zu gefährden;

 

d)             Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen nach Artikel 7, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Wasserqualität, um den den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforder­lichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;

 


e)             Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Auf­stauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder mehrerer Register der Wasser­entnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung der Entnahme und der Auf­stauung. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die Mitgliedstaaten können Entnahmen oder Aufstauungen, die keine signifikanten Auswir­kungen auf den Wasserzustand haben, von diesen Begrenzungen freistellen;

 

f)       Begrenzungen, einschließlich des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern die Nutzung der Quelle nicht die Verwirklichung der Umweltziele gefährdet, die für die Quelle oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden. Diese Begrenzungen sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren;

 

g)             bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer vorherigen Regelung, wie ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser, oder eine vorherige Genehmigung oder eine Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln, die Emissionsbegrenzungen für die betreffenden Schadstoffe, einschließlich Begrenzungen nach den Artikeln 10 und 16, vorsehen. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert;

 

h)       bei diffusen Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen. Die Begrenzungen können in Form einer Vorschrift erfolgen, wonach eine vorherige Regelung, wie etwa ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser, eine vorherige Genehmigung oder eine Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln erforderlich ist, sofern ein solches Erfordernis nicht anderweitig im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist. Die betreffenden Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert;


 

i)        bei allen anderen nach Artikel 5 und Anhang II ermittelten signifi­kanten nach­teiligen Auswirkungen auf den Wasserzustand insbesondere Maßnahmen, die sicherstellen, daß die hydromorphologischen Bedin­gungen der Wasserkör­per so beschaffen sind, daß der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential bei Wasser­körpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht werden kann. Die diesbezüglichen Begrenzungen können in Form einer Vorschrift erfolgen, wonach eine vorherige Genehmigung oder eine Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln erforderlich ist, sofern ein solches Erfordernis nicht anderweitig im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist. Die betreffenden Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert;

 

j)       das Verbot einer direkten Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften:

 

Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß geothermisch genutztes Wasser in den Grund­wasserleiter, aus dem es stammt, wiedereingeleitet wird.

 

Sie können ferner unter Festlegung der entsprechenden Bedingungen folgendes gestatten:

 

-               die Einleitung von Wasser, das Stoffe enthält, die bei der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen oder bei Bergbauarbeiten anfallen, sowie die Einleitung von Wasser zu technischen Zwecken in geologische Formationen, aus denen Kohlen­wasserstoffe oder andere Stoffe gewonnen worden sind, oder in geologische For­matio­nen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind. Solche Einleitungen dürfen keine anderen Stoffe als solche enthalten, die bei den oben­ge­nannten Arbeitsvorgängen anfallen;

 

-               die Wiedereinleitung des aus Bergwerken oder Steinbrüchen abgepumpten Wassers oder des wegen Wartungs‑ und Bauarbeiten abgepumpten Wassers;


 

-               die Einleitung von Erdgas oder Flüssiggas (LPG) zu Speicherungszwecken in geo­lo­gische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer unge­eignet sind;

 

-               Einleitung von Erdgas oder Flüssiggas (LPG) zu Speicherungszwecken in andere geo­logische Formationen, sofern die Sicherheit der Gasversorgung dringend gewähr­leistet werden muß und hierbei allen derzeit bestehenden oder künftigen Gefahren einer Ver­schlechterung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers vorgebeugt wird;

 

-               Hoch- und Tiefbauarbeiten und ähnliche Arbeiten über oder unter der Erdober­fläche, bei denen ein Kontakt zum Grundwasser entsteht. Hier können die Mit­gliedstaaten festlegen, daß solche Arbeiten als genehmigt betrachtet werden müssen, wenn sie im Einklang mit allgemein verbindlichen Regeln, die die Mit­gliedstaaten für solche Arbeiten erstellt haben, durchgeführt werden;

 

-               die Einleitung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Wasserkörper, wobei diese Mengen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben müssen,

 

sofern derartige Einleitungen das Erreichen der für den betreffenden Grundwasser­körper festgelegten Umweltziele nicht gefährden;

 

k)             im Einklang mit den Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 getroffen werden, Maßnah­men zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächenwasser durch Stoffe, die in der gemäß Arti­kel 16 Absatz 2 vereinbarten Liste prioritärer Stoffe aufgeführt sind, und der schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der gemäß Artikel 4 für die betreffenden Oberflächenwasser­körper fest­ge­legten Ziele durch die Mit­gliedstaaten verhindern würden;


 

l)               alle erforderlichen Maßnahmen, um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schad­stoffen aus technischen Anlagen zu verhindern und den Folgen unerwarteter Ver­schmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu min­dern, auch mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vor­komm­nisse oder zur Frühwarnung und, im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, unter Einschluß aller geeigneter Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für die aquatischen Ökosysteme.

 

(4)               "Ergänzende Maßnahmen" sind Maßnahmen, die zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen geplant und ergrif­fen werden, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Anhang VI Teil B enthält eine nicht­erschöpfende Liste solcher Maßnahmen.

 

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Maßnahmen auch ergreifen, um für einen zusätzlichen Schutz der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gewässer oder eine Verbesserung ihres Zustands zu sorgen; dies gilt auch im Rahmen der Durchführung der einschlägigen inter­nationalen Übereinkommen gemäß Artikel 1.

 

(5)               Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, daß die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betref­fende Mitgliedstaat dafür, daß

 

-               den Gründen hierfür nachgegangen wird und

 

-                die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebe­nenfalls revidiert werden,

 

-     die Überwachungsprogramme überprüft und gegebe­nenfalls angepaßt werden,


 

-               die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich der Erstellung strengerer Umweltqualitätsnormen nach den Verfahren des Anhangs V.

 

Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann der Mitgliedstaat feststellen, daß vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 6 Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind.

 

(6)               Die Mitgliedstaaten treffen bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Meeresgewässer nicht zusätzlich ver­schmutzt werden. Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften darf die Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 unter keinen Umständen direkt oder indirekt zu einer erhöhten Ver­schmutzung der Oberflächengewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.

 

(7)               Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein.

 

(8)               Die Maßnahmenprogramme werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richt­linie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktuali­siert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.


 

Artikel 12

 

Probleme, die nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können

 

(1)               Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so kann er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitteilen und Empfehlungen zur Lösung dieses Problems machen.

 

(2)               Die Kommission reagiert auf jeden Bericht oder jede Empfehlung der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

 

Artikel 13

 

Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete

 

(1)               Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für jede Flußgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.

 

(2)               Liegt eine internationale Flußgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationa­ler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationa­len Flußgebietseinheit.


 

(3)               Erstreckt sich eine internationale Flußgebietseinheit über die Grenzen der Gemein­schaft hinaus, so bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, daß ein einziger Bewirtschaftungs­plan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muß der Plan zumin­dest den Teil der internationalen Flußgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheits­gebiet liegt.

 

(4)               Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen.

 

(5)               Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Pro­gramme und Bewirtschaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflich­tungen im Rahmen dieser Richtlinie.

 

(6)               Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

 

(7)               Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.

 

 

Artikel 14

 

Information und Anhörung der Öffentlichkeit

 

(1)               Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sie für jede Flußgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann:


 

a)             einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;

 

b)             einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugs­gebiet festgestellten wich­tigen Wasser­bewirt­schaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;

 

c)             Entwürfe des Bewirt­schaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirt­schaf­tungsplan bezieht.

 

Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrund­dokumenten und ‑informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungs­planentwurfs herangezogen wurden.

 

(2)               Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitglied­staaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Mona­ten ein.

 

(3)               Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.


 

Artikel 15

 

Berichterstattung

 

(1)               Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaa­ten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungs­pläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:

 

a)             bei Flußgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämt­liche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;

 

b)             bei internationalen Flußgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.

 

(2)               Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten

 

-               Analysen gemäß Artikel 5 und

 

-               Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8

 

binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.

 

(3)               Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaf­tungsplans für die Einzugsgebiete oder jeder Aktualisie­rung gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmen­programms erzielt wurden.


 

Artikel 16

 

Strategien gegen die Wasserverschmutzung

 

(1)               Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserver­schmut­zung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewäs­ser, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. In bezug auf diese Schadstoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung ab und in bezug auf prioritäre gefährliche Stoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vor­schläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des Vertrags unterbreitet.

 

(2)               Die Kommission legt einen Vorschlag für eine Liste prioritärer Stoffe vor, die unter den Stoffen ausgewählt werden, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen. Die Vergabe der Prioritäten richtet sich nach dem jeweiligen Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt, das wie folgt bewertet wird:

 

a)             in Form einer Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates [22], der Richt­linie 91/414/EWG des Rates [23] und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parla­ments und des Rates [24] oder

 

b)             in Form einer zielgerichteten risikobezogenen Bewertung gemäß den Verfahren der Verord­nung (EWG) Nr. 793/93 mit ausschließlicher Prüfung der aquatischen Ökotoxizität und der über die aquatische Umwelt gegebenen Humantoxizität.


 

Wenn dies zur Einhaltung des in Absatz 4 festgelegten Zeitplans erforderlich ist, sind Stoffe auf der Grundlage ihres Risikos für oder durch die aquatische Umwelt als prioritär für Maßnahmen einzustufen, wobei die Einstufung in Form einer vereinfachten, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhenden risiko­bezoge­nen Bewertung erfolgt, bei der folgende Faktoren besonders berücksichtigt werden:

 

-       Hinweise auf die inhärente Gefährlichkeit des betreffenden Stoffes, insbesondere im Hinblick auf die aquatische Ökotoxizität und auf die im Wege einer aquatischen Expo­sition gegebene Humantoxizität, und

 

-       Befunde aus der Überwachung über weitverbreitete Formen der Verschmutzung und

 

-       andere nachgewiesene Faktoren, die auf eine weitverbreitete Ver­schmut­zung schließen lassen, z.B. Umfang der Produktion und der Verwendung des betreffen­den Stoffs sowie typische Arten der Verwendung.

 

(3)               In dem Vorschlag der Kommission werden auch die prioritären gefährlichen Stoffe genannt. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswahl bedenklicher Stoffe, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften bezüglich gefährlicher Stoffe oder in einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen wird.


 

(4)               Die Kommission überprüft die angenommene Liste prioritärer Stoffe spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle vier Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.

.

(5)               Die Kommission berücksichtigt bei Erstellung ihres Vorschlags Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" sowie Empfehlungen der Mitgliedstaaten, des Euro­päischen Parlaments, der Europäi­schen Umweltagentur, der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, internationaler Organisa­tionen, denen die Gemeinschaft angehört, europäischer Wirtschaftsverbände, einschließlich Organi­sationen, die die kleinen und mittleren Unternehmen vertreten, europäischer Umweltorganisationen sowie jegliche weiteren rele­vanten Informationen, von denen sie Kenntnis erlangt. 

 

(6)               Die Kommission legt für die prioritären Stoffe Vorschläge für Begrenzungen vor zur

 

-         schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der betreffenden Stoffe und insbesondere

 

-     zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der gemäß Absatz 3 bestimmten Stoffe, einschließlich eines entsprechenden Zeitplans. Der Zeitplan darf 20 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Vorschläge gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden, nicht überschreiten.


 

Sie ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch für diffuse Quellen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirk­samkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen und berücksichtigt gemein­schaftsweite einheitliche Emissionsgrenzwerte für Verfah­renseinschränkungen. Gemeinschaftliche Maßnahmen zwecks Begrenzung der Emissionen aus technischen Verfahren können gegebenen­falls nach Branchen geordnet werden. Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlä­gigen Genehmigungen ein, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und der Richt­linie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprü­fungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.

 

(7)               Die Kommission schlägt Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten oder Biota vor.

 

(8)               Die Kommission unterbreitet die Vorschläge gemäß den Absätzen 6 und 7 zumindest für die Emissionsbegrenzung von Punktquellen und für die Umweltqualitätsnormen binnen zwei Jah­ren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Liste prioritärer Stoffe. Kommt bei Stoffen, die in die erste Liste prioritärer Stoffe aufgenommen sind, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Eini­gung auf Gemeinschaftsebene zustande, so legen die Mitglied­staaten für alle Oberflächen­gewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u.a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitäts­normen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest. Kommt bei Stoffen, die später in die Liste prioritärer Stoffe aufge­nommen werden, keine Einigung auf Gemein­schaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaa­ten die entspre­chenden Maßnahmen fünf Jahre nach Aufnahme in die Liste.

 

(9)               Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schad­stoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich der Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.


 

(10)             Bei der Erstellung ihrer Vorschläge gemäß den Absätzen 6 und 7 überprüft die Kom­mission auch alle in Anhang IX aufgeführten Richtlinien. Sie schlägt bis zu dem in Absatz 8 genannten Zeitpunkt eine Überprüfung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommenen Stoffe vor und unterbreitet Vorschläge für die geeigneten Maß­nahmen, ein­schließlich der etwaigen Aufhebung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle anderen Stoffe.

 

Alle Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX, für die Überprüfungen vorgeschlagen werden, werden mit Inkrafttreten der überprüften Regelung aufgehoben.

 

(11)             Die von der Kommission vorgeschla­gene Liste prioritärer Stoffe nach den Absätzen 2 und 3 wird nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat Anhang X dieser Richtlinie. Ihre Überprüfung gemäß Absatz 4 erfolgt nach dem gleichen Verfahren.

 

 

Artikel 17

 

Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung

 

(1)               Das Europäische Parlament und der Rat erlassen spezielle Maßnah­men zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Ziel eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Arti­kel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu erreichen; sie werden auf Vorschlag der Kommission, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzulegen ist, nach den im Vertrag festgelegten Verfahren erlassen.

 

(2)               Wenn die Kommission Maßnahmen vorschlägt, berücksichtigt sie die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführten Analysen. Entsprechende Maß­nah­men werden, sofern die Daten vorliegen, zu einem frü­heren Zeitpunkt vorge­schlagen und umfassen folgendes:


 

a)             Kriterien für die Beurteilung eines guten chemi­schen Zustands des Grundwassers gemäß Anhang II Abschnitt 2.2 und Anhang V Abschnitte 2.3.2 und 2.4.5;

 

b)             Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Fest­legung der gemäß Anhang V Abschnitt 2.4.4 anzu­setzenden Ausgangspunkte für die Trendumkehr.

 

(3)               Maßnahmen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergeben, sind in die nach Artikel 11 erforder­lichen Maßnahmenprogramme aufzunehmen.

 

(4)               Liegen keine auf Gemeinschaftsebene gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien vor, so stellen die Mit­gliedstaaten spätestens fünf Jahre nach Inkraft­treten dieser Richtlinie geeignete Kriterien auf.

 

(5)               Liegen keine auf nationaler Ebene gemäß Absatz 4 festgelegten Kriterien vor, so liegt der Ausgangspunkt für die Trendumkehr bei höchstens 75 % des Niveaus der Qualitätsnormen, die in bestehenden, auf das Grundwasser anwendbaren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

 

 

Artikel 18

 

Bericht der Kommission

 

(1)               Die Kommission veröffentlicht spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richt­linie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.


 

(2)               Dieser Bericht enthält folgende Informationen:

 

a)             einen Überblick über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie;

 

b)             einen mit der Europäischen Umweltagentur abgestimmten Überblick über den Zustand von Oberflächen‑ und Grundwasser in der Gemein­schaft;

 

c)             eine Übersicht über die gemäß Artikel 15 vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Einzugs­gebiete, einschließlich Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Pläne;

 

d)             eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten und Empfehlungen, die die Mitgliedstaa­ten der Kommission gemäß Artikel 12 vorlegen;

 

e)             eine Zusammenfassung aller gemäß Artikel 16 entwickelter Vorschläge, Begrenzungsmaß­nah­men und Strategien.

 

f)               eine Zusammenfassung der Antworten auf Bemerkungen des Europäischen Parla­ments und des Rates zu früheren Berichten über die Umsetzung.

 

(3)               Die Kommission veröf­fentlicht ferner einen Bericht über den Stand der Umsetzung, der sich auf die zusammenfassenden Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 stützt, und legt diesen Bericht spätestens zwei Jahre nach den in den Artikeln 5 und 8 genannten Zeit­punkten dem Europäischen Parlament und den Mitglied­staaten vor.

 

(4)               Die Kommission veröf­fentlicht innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der einzelnen Berichte gemäß Absatz 1 einen Zwischenbericht, in dem auf der Grundlage der Zwischenberichte der Mitglied­staaten nach Artikel 15 Absatz 3 der Stand der Umsetzung dargelegt wird. Dieser Zwischen­bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.


 

(5)               Die Kommission beruft gegebenenfalls im Einklang mit dem Berichterstattungszyklus eine Konferenz der an der Wasser­politik der Gemeinschaft inter­essierten Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten ein; Zweck dieser Konferenz ist die Kommentierung des Durchführungsberichts der Kommission sowie der Erfahrungsaustausch.

 

Zu den Teilnehmern sollten Ver­treter der zuständigen Behörden, des Europäischen Parlaments, der nichtstaatlichen Organisationen, der Sozial‑ und Wirt­schaftspartner, der Verbrau­cherorganisa­tionen, Wissen­schaftler und weitere Sachver­ständige ge­hören.

 

 

Artikel 19

 

Pläne für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft

 

(1)               Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuß jährlich informa­tions­halber einen indikativen Plan von für die nahe Zukunft geplanten Maßnahmen vor, die Auswirkun­gen auf Wasserschutzvorschriften haben; hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 16 entwickelten Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien. Die Kommission unter­breitet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erste Vorlage dieser Art.

 

(2)               Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens 19 Jahre nach ihrem Inkrafttreten und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

 


 

Artikel 20

 

Technische Anpassungen dieser Richtlinie

 

(1)               Die Anhänge I und III sowie Anhang V Abschnitt 1.3.6 können unter Berücksichti­gung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Ein­zugs­gebiet gemäß Artikel 13 nach den Verfahren des Artikels 21 an den wissenschaftli­chen und techni­schen Fortschritt angepaßt werden. Die Kommission kann erforderlichenfalls Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V nach den Verfahren des Artikels 21 festlegen.

 

(2)               Im Hinblick auf die Über­mittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statisti­scher und kartographischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß den Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden.

 

 

Artikel 21

 

Regelungsausschuß

 

(1)               Die Kommission wird von einem Ausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

 

(2)               Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

 

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

 

(3)               Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.


 

 

Artikel 22

 

Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen

 

(1)               Folgende Rechtsakte werden sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufge­hoben:

 

-               Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten [25],

 

-               Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines Gemein­samen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft [26];

 

-               Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trink­wassergewinnung in den Mitgliedstaaten [27],


 

(2)               Folgende Rechtsakte werden 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:

 

-               Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz‑ und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [28].

 

-               Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer [29],

 

-               Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe;

 

-               Richtlinie 76/464/EWG, mit Ausnahme des Artikels 6, der mit Inkrafttreten der vor­liegen­den Richtlinie aufgehoben wird.

 

(3)               Für die Richtlinie 76/464/EWG gelten folgende Übergangsbestimmungen:

 

a)             Die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Liste prioritärer Stoffe ersetzt die in der Mitteilung der Kommis­sion an den Rat vom 22. Juni 1982 enthaltene Liste der prioritären Stoffe;

 

b)             für die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG können die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Ver­schmut­zungs­problemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Quali­tätsnormen und die Verab­schiedung von Maßnahmen anwenden.


 

(4)               Die Umweltziele gemäß Artikel 4 und die Qualitätsnormen, die in Anhang IX und nach Artikel 16 Absatz 7 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V für nicht auf der Liste prioritärer Stoffe stehende Stoffe und nach Artikel 16 Absatz 8 hinsichtlich prioritärer Stoffe, für die keine Gemeinschaftsnormen vorgegeben sind, festgelegt werden, gelten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 und des Artikels 10 der Richtlinie 96/61/EG als Umwelt­qualitätsnormen.

 

(5)               Ist ein auf der Liste prioritärer Stoffe nach Artikel 16 stehender Stoff nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten, so wird er darin aufgenommen.

 

(6)               Bei Oberflächenwasserkörpern müssen mit den Umweltzielen, die im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, als Mindestregelung Qualitätsnormen wirksam werden, die zumindest ebenso streng sind wie die zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG erforderlichen Normen.

 

 

Artikel 23

 

Sanktionen

 

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlas­senen innerstaatlichen Bestimmungen fest. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, an­ge­messen und abschreckend sein.

 


 

Artikel 24

 

Umsetzung

 

(1)               Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforder­lich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem ………………… * nach­zukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

 

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

 

(2)               Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten inner­staat­lichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

 

 

Artikel 25

 

Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein­schaften in Kraft.


 

Artikel 26

 

Adressaten

 

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

Geschehen zu Luxemburg am

 

Im Namen des Europäischen Parlaments                                                     Im Namen des Rates

Die Präsidentin                                                     Der Präsident

 

 

_________________

 


                                                                                                                                            ANHANG I

 

INFORMATIONEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER LISTE

DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

 

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 legen die Mitgliedstaaten bezüglich aller zuständigen Behörden jeder Flußge­bietseinheit ihres Hoheitsgebiets und aller zuständigen Behörden des Teils internationaler Fluß­gebietseinheiten, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt, folgende Informa­tionen vor:

 

i)               Name und Anschrift der zuständigen Behörde: offizieller Name und offizielle Anschrift der gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannten Stelle;

 

ii)              geographische Ausdehnung der Flußgebietseinheit: Namen der wichtigsten Flüsse in der Flußgebietseinheit sowie eine exakte Beschreibung der Grenzlinien. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in ein geographisches Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht;

 

iii)            rechtlicher Status der zuständigen Behörde: eine Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder Kopie ihres Statuts, des Gründungsvertrags oder eines gleichwertigen rechtlichen Dokuments;

 

iv)            Zuständigkeiten: eine Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und ihrer Rolle innerhalb der Flußgebietseinheit;


 

v)             Mitglieder: wenn eine zuständige Behörde die Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden koordiniert, ist eine Liste dieser Stellen vorzulegen sowie eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institu­tionellen Beziehungen;

 

vi)            internationale Beziehungen: wenn die Flußgebietseinheit das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder das Hoheitsgebiet eines Drittlandes umfaßt, ist eine Zusammen­fassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen.

 

 

____________________


 

ANHANG II

 

1.      OBERFLÄCHENGEWÄSSER

 

1.1.   Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper

 

         Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen.

 

i)               Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit werden in eine der fol­genden Kategorien von Oberflächengewässern - Flüsse, Seen, Übergangs­gewässer und Küstengewässer - oder als künstliche Oberflächenwasserkörper oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingeordnet.

 

ii)              In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwasser­körper innerhalb der Flußgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typen sind diejenigen, die entweder nach "System A" oder "System B" gemäß Abschnitt 1.2 defi­niert werden.

 

iii)            Wird System A angewendet, so sind die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Fluß­gebietseinheit zunächst nach den entsprechenden Ökoregionen in Einklang mit den in Abschnitt 1.2 angegebenen und in der betreffenden Karte in Anhang XI dargestellten geographischen Gebieten zu unterscheiden. Die Wasserkörper innerhalb jeder Öko­region sind dann nach Arten von Oberflächenwasserkörpern entsprechend den in den Tabellen des Systems A angegebenen Deskriptoren zu unterschieden.


 

iv)            Wird System B angewendet, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens ebenso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entsprechend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptoren sowie der­jeni­gen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß typspezifische biologische Referenzbedingungen zuverlässig abge­leitet werden können.

 

v)             Bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern ist die Unter­scheidung anhand der Deskriptoren für diejenigen Oberflächengewässerkategorien vor­zunehmen, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasser­körper am ähnlichsten sind.

 

vi)            Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Typen in Einklang mit dem nach System A erfor­derlichen Feinheitsgrad der Unterscheidung.


1.2.          Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern

 

1.2.1.       Flüsse

 

System A

 

Feststehende Typologie

Deskriptoren

Ökoregion

Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI

Typ

Höhenlage

         höhere Lage: > 800 m

         mittlere Lage: 200 bis 800 m

         Tiefland:

Größe (auf der Grundlage des Einzugsgebiets)

         klein: 10 – 100 km2

         mittelgroß: > 100 bis 1 000 km2

         groß: > 1 000 bis 10 000 km2

         sehr groß: > 10 000 km2

Geologie

         kalkig

         silikatisch

         organisch

 


 

System B

 

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Flusses oder Flußabschnitts und somit die Struktur und Zusammen­setzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren

 

Höhe

geographische Breite

geographische Länge

Geologie

Größe

Optionale Faktoren

 

Entfernung von der Quelle des Flusses

Strömungsenergie (Funktion von Strömung und Gefälle)

durchschnittliche Wasserbreite

durchschnittliche Wassertiefe

durchschnittliches Wasser­gefälle

Form und Gestalt des Hauptflußbettes

Flußabfluß‑(Durchfluß‑)klasse

Talform

Feststofffracht

Säurebindungsvermögen

durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Chlorid

Schwankungsbereich der Lufttemperatur

durchschnittliche Lufttemperatur  

Niederschlag


1.2.2.       Seen

 

System A

 

Feststehende Typologie

Deskriptoren

Ökoregion

Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI

Typ

Höhenlage

         höhere Lage: > 800 m

         mittlere Lage: 200 bis 800 m

         Tiefland:

Tiefe (auf der Grundlage der durchschnittlichen Tiefe)

        

         3 bis 15 m

         > 15 m

Größe (auf der Grundlage der Oberfläche)

         0,5 bis 1 km2

         1 bis 10 km2

         10 bis 100 km2

         > 100 km2

Geologie

         kalkig

         silikatisch

         organisch

 


 

System B

 

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Sees und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren

Höhe

geographische Breite

geographische Länge

Geologie

Größe

Optionale Faktoren

durchschnittliche Wassertiefe

Morphologie des Sees

Wassererneuerungszeit

durchschnittliche Lufttempe­ratur

Schwankungsbereich der Luft­temperatur

Durchmischungseigenschaften (z.B. mono­miktisch, dimiktisch, polymiktisch)

Säurebindungsvermögen

natürliche Nährstoffsituation

durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Wasserspiegelschwankungen


1.2.3.       Übergangsgewässer

 

System A

 

Feststehende Typologie

Deskriptoren

Ökoregion

Regionen nach Karte B in Anhang XI

         Ostsee

         Barentssee

         Norwegische See

         Nordsee

         Nordatlantik

         Mittelmeer

Typ

Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt

        

         0,5 bis

         5 bis

         18 bis

         30 bis

Durchschnittlicher Tidenhub

        

         2 bis 4 m: mesotidal

         > 4 m makrotidal

 


 

System B

 

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Übergangsgewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren

geographische Breite

geographische Länge

Tidenhub

Salzgehalt

Optionale Faktoren

Tiefe

Strömungsgeschwindigkeit

Wellenexposition

Verweildauer

durchschnittliche Wassertemperatur

Durchmischungseigenschaften

Durchschnittliche Zusammen­setzung des Substrats

Gestalt

Schwankungsbereich der Wassertemperatur


1.2.4.       Küstengewässer

 

System A

 

Feststehende Typologie

Deskriptoren

Ökoregion

Regionen nach Karte B in Anhang XI

Ostsee

Barentssee

Norwegische See

Nordsee

Nordatlantik

Mittelmeer

Typ

Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt

        

         0,5 bis

         5 bis

         18 bis

         30 bis

Durchschnittliche Tiefe

         Flachwasser:

         Wasser mittlerer Tiefe: (30 bis 200 m)

         Tiefsee: > 200 m

 


 

System B

 

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Küstengewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren

geographische Breite

geographische Länge

Salzgehalt

Tiefe

Optionale Faktoren

Strömungsgeschwindigkeit

Wellenexposition

durchschnittliche Wasser­temperatur

Durchmischungseigenschaften

Trübung

Rückhaltedauer (bei eingeschlossenen Buchten)

durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Schwankungsbereich der Wassertemperatur


1.3.   Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächen­wasser­körpern

 

i)               Für jeden gemäß Abschnitt 1.1 beschriebenen Oberflächenwasserkörper sind typ­spezi­fische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitäts­komponen­ten entsprechen, die in Anhang V Abschnitt 1.1 für diesen Typ von Oberflächenwasser­körper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Abschnitt 1.2 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenz­bedingungen fest­zulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbil­den, die in Anhang V Abschnitt 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Abschnitt 1.2 angegeben sind.

 

ii)              Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich verän­derte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang V Tabelle 1.2.5 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Wasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

 

iii)            Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Ziffern i und ii und die typspezifi­schen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modell­basiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Sachver­ständige zu Rate ziehen, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter syntheti­scher Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen ver­fügbar sind.


 

iv)            Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist von den Mit­glied­staaten ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muß eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand um­fassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers ent­spre­chen, und angesichts der nach Ziffer v anzuwendenden Modellierungstechniken ein aus­reichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

 

v)             Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muß ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenz­bedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, daß die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.

 

vi)            Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitäts­komponente ‑ also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen ‑ nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflä­chen­wasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des öko­lo­gischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung an.


1.4.    Ermittlung der Belastungen

 

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächen­wasser­körper in jeder Flußgebietseinheit unterliegen können; dies umfaßt insbesondere die

 

Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch Punkt­quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß

 

i)               den Artikeln 15 und 17 der Richtlinie 91/271/EWG [30],

ii)              den Artikeln 9 bis 15 der Richtlinie 96/61/EG,

 

und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß

 

iii)            Artikel 11 der Richtlinie 76/464/EWG und

iv)            der Richtlinien 75/440/EG, 76/160/EWG [31], 78/659/EWG und 79/923/EWG [32];

 

Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß

 

i)               den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 96/676/EWG [33],


 

ii)              den Artikeln 7 und 17 der Richtlinie 91/414/EWG,

iii)            der Richtlinie 98/8/EG

 

und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß

 

iv)            gemäß den Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 76/464/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG;

 

Einschätzung und Ermittlung signifikanter Wasserentnahme für städtische, indu­strielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich der saisonalen Schwan­kungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungs­systemen;

 

Einschätzung und Ermittlung der Auswirkungen signifikanter Abflußregulierung - ein­schließlich der Wasserüber- und -umleitung - auf die Fließ­eigenschaften und die Wasser­bilanzen;

 

Ermittlung signifikanter morphologischer Veränderungen von Wasserkörpern;

 

Einschätzung und Ermittlung anderer signifikanter anthropogener Auswirkungen auf den Zustand des Wassers;

 

Einschätzung der Bodennutzungsstrukturen, einschließlich Ermittlung der größten städtischen, industriellen und landwirt­schaftlichen Gebiete und, wo relevant, auch von Fischerei­gebieten und Wäldern.


 

1.5.    Beurteilung der Auswirkungen

 

Die Mitgliedstaaten beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächen­wasserkörpern auf die in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen reagiert.

 

Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüber­wachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, daß die Oberflächen­wasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Artikel 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen.

 

Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, daß sie die Umwelt­qualitäts­ziele nicht erreichen, wird, soweit angezeigt, eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 als auch der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 zu optimieren.

 


 

2.       GRUNDWASSER

 

2.1.    Erstmalige Beschreibung

 

Die Mitgliedstaaten nehmen eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, daß sie die Ziele für jeden einzelnen Grundwasserkörper gemäß Artikel 4 nicht erfüllen. Die Mitgliedstaaten können Grund­wasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. Für diese Analyse können vorhandene hydrologische, geologische, pedolo­gische, Landnutzungs‑, Einlei­tungs‑ und Entnahmedaten sowie sonstige Daten verwendet werden; aus der Analyse muß aber folgendes hervorgehen:

 

-               Lage und Grenzen des Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörper;

 

-               Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, ein­schließlich

-              diffuse Schadstoffquellen,

-              punktuelle Schadstoffquellen,

-              Entnahme,

-              künstliche Anreicherung;

 

-               die allgemeine Charakteristik der darüberliegenden Schichten des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper angereichert wird;

 

-               Grundwasserkörper, bei denen direkt abhängige Oberflächengewässer-Ökosysteme oder Landökosysteme vorhanden sind.


 

2.2.    Weitergehende Beschreibung

 

Im Anschluß an diese erstmalige Beschreibung nehmen die Mitgliedstaaten eine weiter­gehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasser­körpern vor, bei denen ein Risiko hinsichtlich der Zielerreichung ermittelt wurde, um das Ausmaß dieses Risikos genauer zu beurteilen und die Maßnahmen zu ermitteln, die nach Artikel 11 erforderlich sind. Dementsprechend muß diese Beschreibung einschlägige Informationen über die Auswirkun­gen menschlicher Tätigkeiten und, soweit erforderlich, folgende Informationen enthalten:

 

-               geologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten;

 

-               hydrogeologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der hydraulischen Leit­fähigkeit, der Hohlraumanteile und des Spannungszustandes;

 

-               Merkmale der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem der Grund­wasserkörper neugebildet wird, einschließlich der Mächtigkeit, Hohlraumanteile, hydraulischen Leitfähigkeit und Absorptionseigenschaften der Deckschichten und Böden;

 

-               Stratifikationsmerkmale des Grundwassers innerhalb des Grundwasserkörpers;

 

-               Bestandsaufnahme der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Ober­flächengewässersysteme einschließlich der Landökosysteme und der Wasserkörper von Ober­flächen­gewässern, mit denen das Grundwasser dynamisch verbunden ist;

 

-               Schätzungen der Strömungsrichtungen und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer­systemen;


 

-               ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grund­wasserneubildung;

 

-              Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, ein­schließ­lich der Bei­träge aus menschlichen Tätigkeiten. Die Mitglied­staaten können bei der Festlegung der natürlichen Hintergrund­werte für diese Grundwasser­körper Typologien für die Beschrei­bung von Grund­wasser verwenden.

 

2.3.    Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

 

Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenze zwischen zwei oder mehreren Mitglied­staaten hinaus erstrecken oder bei denen die gemäß Abschnitt 2.1 durchgeführte erste Beschreibung ergeben hat, daß sie die Ziele für Wasserkörper nach Artikel 4 möglicher­weise nicht erfüllen, sind für jeden Wasserkörper folgende Informationen zu erfassen und bereitzu­halten, sofern sie relevant sind:

 

 

a)      Lage von Stellen im Grundwasserkörper, denen Wasser entnommen wird, mit Ausnahme von

 

-               Stellen, denen Wasser entnommen wird und die im Tagesdurch­schnitt weniger als 10 m3 liefern, oder

 

-               Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m3 liefern oder weniger als 50 Personen versorgen;

 

b)      mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;

 

c)      chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;


 

d)      Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;

 

e)      Einleitungsraten an diesen Stellen;

 

f)        chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;

 

g)      Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grund­wasserkörper angereichert wird, einschließ­lich Einleitungen von Schadstoffen und anthropogener Verände­rungen der Anreiche­rungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüssen auf­grund der Boden­versiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.

 

2.4.    Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels

 

Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner diejenigen Grundwasserkörper, für die nach Artikel 4, einschließlich aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des Zustands des Wasserkörpers auf die nach­stehenden Aspekte, weniger strenge Ziele festzulegen sind:

 

i)               Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme

ii)              Wasserregulierung, Hochwasserschutz und Trockenlegung von Land

iii)            menschliche Entwicklung.

 

2.5     Überprüfung der Auswir­kungen der Ver­schmutzung auf die Quali­tät des Grundwassers

 

Die Mitgliedstaaten bestimmen jene Grundwasserkörper, für die weniger strenge Ziel­setzungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 fest­zu­legen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen mensch­licher Tätigkeit nach der Beurteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 so ver­schmutzt ist, daß ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnis­mäßig hohen Kosten zu erreichen wäre.

 

____________________


 

ANHANG III

 

WIRTSCHAFTLICHE ANALYSE

 

Die wirtschaftliche Analyse muß (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betref­fenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

 

a)             die  einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 unter Berücksich­ti­gung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flußgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch folgen­dem Rechnung getragen:

 

-               den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,

 

-               den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;

 

b)             die in bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maß­nahmenprogramm nach Artikel 11 aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.

 

 

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ANHANG IV

 

SCHUTZGEBIETE

 

1.             Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 umfaßt folgende Arten von Schutz­gebieten:

 

i)               Gebiete, die gemäß Artikel 7 für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgewiesen wurden;

 

ii)              Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

 

iii)            Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 76/160/EWG als Badegewässer ausgewiesen wurden;

 

iv)            nährstoffsensible Gebiete, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/271/EWG als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;

 

v)             Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura‑2000-Standorte, die im Rahmen der Richt­linie 92/43/EWG [34] und der Richtlinie 79/409/EWG [35] ausge­wiesen wurden.


 

2.             Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirt­schaf­tungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutz­gebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechts­vorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausge­wiesen wurden.

 

 

 

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ANHANG V

 

 

1.                ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1.             Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands

1.1.1.          Flüsse

1.1.2.          Seen

1.1.3.          Übergangsgewässer

1.1.4.          Küstengewässer

1.1.5.          Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

1.2.             Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

1.2.1.          Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökolo­gischen Zustand von Flüssen

1.2.2.          Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökolo­gischen Zustand von Seen

1.2.3.          Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökolo­gischen Zustand von Übergangsgewässern

1.2.4.          Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökolo­gischen Zustand von Küstengewässern

1.2.5.          Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökolo­gische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern

1.2.6.          Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten

1.3.             Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

1.3.1.          Gestaltung der überblicksweisen Überwachung

1.3.2.          Gestaltung der operativen Überwachung

1.3.3.          Überwachung zu Ermittlungszwecken

1.3.4.          Überwachungsfrequenz

1.3.5.          Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete

1.3.6.          Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten

1.4.             Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands

1.4.1.          Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung

1.4.2.          Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

1.4.3.          Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands


 

2.                GRUNDWASSER

2.1.             Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers

2.1.1.          Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.1.2.          Bestimmung des mengenmäßigen Zustands

2.2.             Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.2.1.          Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz

2.2.2.          Dichte der Überwachungsstellen

2.2.3.          Überwachungsfrequenz

2.2.4.          Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.3.             Chemischer Zustand des Grundwassers

2.3.1.          Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands

2.3.2.          Bestimmung des guten chemischen Zustands

2.4.             Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers

2.4.1.          Grundwasserüberwachungsnetz

2.4.2.          Überblicksweise Überwachung

2.4.3.          Operative Überwachung

2.4.4.          Ermittlung der Trends bei Schadstoffen

2.4.5.          Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers

2.5.             Darstellung des Grundwasserzustands


 

1.                ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

 

1.1.             Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands

 

1.1.1.          Flüsse

 

Biologische Komponenten

 

          Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora

          Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna

 

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

 

          Wasserhaushalt

          Abfluß und Abflußdynamik

                                      Verbindung zu Grundwasserkörpern

                             Durchgängigkeit des Flusses

          Morphologische Bedingungen

                                      Tiefen‑ und Breitenvariation

                                      Struktur und Substrat des Flußbetts

                                      Struktur der Uferzone


 

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologi­schen Kompo­nenten

 

Allgemein

 

          Temperaturverhältnisse

          Sauerstoffhaushalt

          Salzgehalt

          Versauerungszustand

          Nährstoffverhältnisse

 

Spezifische Schadstoffe

 

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden

 

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

 

1.1.2.          Seen

 

Biologische Komponenten

 

                   Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

                   Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora


 

                   Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

                             Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna

 

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

 

                   Wasserhaushalt

                             Wasserstandsdynamik

                             Wassererneuerungszeit

                                      Verbindung zum Grundwasserkörper

 

                   Morphologische Bedingungen

                             Tiefenvariation

                                      Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens

                                      Struktur der Uferzone

 

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologi­schen Kompo­nenten

 

Allgemein

 

                   Sichttiefe

                             Temperaturverhältnisse


 

                   Sauerstoffhaushalt

                   Salzgehalt

                             Versauerungszustand

                             Nährstoffverhältnisse

 

Spezifische Schadstoffe

 

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden

 

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifi­kanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

 

1.1.3.          Übergangsgewässer

 

Biologische Komponenten

 

                   Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

                             Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora

                   Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

                             Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna


 

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

 

                   Morphologische Bedingungen

                                      Tiefenvariation

                                      Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens

                                      Struktur der Gezeitenzone

                             Tidenregime

                                      Süßwasserzustrom

                                      Wellenbelastung

 

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologi­schen Kompo­nenten

 

Allgemein

 

                   Sichttiefe

                   Temperaturverhältnisse

                   Sauerstoffhaushalt

                   Salzgehalt

                   Nährstoffverhältnisse

 

Spezifische Schadstoffe

 

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden

 

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifi­kanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden


 

1.1.4.          Küstengewässer

 

Biologische Komponenten

 

                   Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

                    Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora

                   Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

 

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

 

                             Morphologische Bedingungen

                             Tiefenvariation

                                      Struktur und Substrat des Meeresbodens

                                      Struktur der Gezeitenzone

                             Tidenregime

                                      Richtung der vorherrschenden Strömungen

                                      Wellenbelastung

 

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologi­schen Kompo­nenten

 

Allgemein

 

                   Sichttiefe

                             Temperaturverhältnisse


 

                   Sauerstoffhaushalt

                             Salzgehalt

                   Nährstoffverhältnisse

 

Spezifische Schadstoffe

 

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden

 

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifi­kanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

 

1.1.5.          Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

 

Als Qualitätskomponenten für künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper werden die Komponenten herangezogen, die für diejenige der vorgenannten vier Kate­gorien von natür­lichen Oberflächengewässern gelten, die dem betreffenden erheblich ver­änderten oder künstlichen Wasser­körper am ähnlichsten ist.


 

 

1.2.      Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

 

Tabelle 1.2.            Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern

 

Im folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitäts­komponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 1.2.1 bis 1.2.4 anzuwenden.

 

 

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemein

 

Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Ände­run­gen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydro­morpholo­gi­schen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die norma­lerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ ein­hergehen.

 

Die Werte für die biologischen Quali­täts­komponenten des Oberflächenge­wässers entsprechen denen, die nor­malerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einher­gehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an.

 

Die typspezifischen Bedin­gungen und Gemeinschaf­ten sind damit gegeben.

Die Werte für die biologischen Qualitäts­komponenten des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Ab­we­senheit stören­der Einflüsse mit dem betreffenden Ober­flächen­gewässertyp einhergehen.

Die Werte für die biologischen Quali­tätskomponenten des Oberflächenge­wässer­typs weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesen­heit stö­render Einflüsse mit dem be­treffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte geben Hin­weise auf mäßi­ge anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stär­kere Stö­rungen auf, als dies unter den Bedin­gungen des guten Zustands der Fall ist.

 

 

Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.

 

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Verän­derungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.

 

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewäs­sertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.


1.2.1.            Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

 

Biologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Die taxonomische Zusammensetzung des Phyto­planktons entspricht vollständig oder nahezu voll­ständig den Bedin­gungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons ent­spricht voll und ganz den typspezifischen physi­kalisch-chemi­schen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, daß dadurch die typspezifischen Bedin­gungen für die Sichttiefe signifikant verändert wer­den.

 

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Inten­sität auf, die den typspezifischen physikalisch-che­mischen Bedingungen entspricht.

Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammen­setzung und Abundanz geringfügig von den typspezi­fischen Gemein­schaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleich­gewicht der in dem Gewäs­ser vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sedi­ments in unerwünschter Weise stören würde.

 

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kom­men.

Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemein­schaften ab.

 

Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu ver­zeichnen, was dazu führen kann, daß bei den Wer­ten für andere biolo­gische und physikalisch-chemi­sche Qualitätskomponenten signi­fikante unerwünschte Störungen auftreten.

 

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Inten­sität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auf­treten.

Makrophyten und

Phytobenthos

Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingun­gen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Keine erkennbaren Änderungen der durchschnitt­lichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.

Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein be­schleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Ge­wässer vorhandenen Organismen oder die physika­lisch-chemi­sche Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträch­tigt.

Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytoben­thischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophy­tischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abun­danz erkennbar.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthro­pogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beein­trächtigt und in bestimmten Gebie­ten verdrängt werden.

Benthische wirbellose Fauna

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abun­danz entsprechen vollständig oder nahezu vollstän­dig den Bedin­gungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzei­chen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeich­nen sind.

Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammen­setzung und Abundanz geringfügig von den typspezi­fischen Gemeinschaften ab.

 

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhält­nis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzei­chen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt ge­ringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifi­schen Gemein­schaft fehlen.

 

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Ver­hältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträcht­lich unter dem typspezifi­schen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.


 

Fischfauna

Zusammensetzung und Abundanz der Arten ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Alle typspezifschen störungsempfindlichen Arten sind vor­handen.

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflan­zung oder Entwicklung irgend­einer besonderen Art hin.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammen­setzung und Abundanz gering­fügig von den typspezi­fischen Gemeinschaften ab.

 

 

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitäts­komponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fort­pflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so daß einige Altersstufen fehlen können.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physika­lisch-chemischen oder hydromorphologi­schen Qualitäts­komponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezi­fischen Gemeinschaften ab.

 

 

Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störun­gen, so daß ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

 

 

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Wasserhaushalt

Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahe­zu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitäts­komponenten beschriebenen Werte er­reicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Durchgängigkeit des Flusses

Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätig­keiten gestört und ermöglicht eine unge­störte Migra­tion aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.

 

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitäts­komponenten beschriebenen Werte er­reicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungs­geschwindigkeiten, Substratbedin­gungen sowie Struktur und Bedin­gungen der Uferbereiche ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitäts­komponenten beschriebenen Werte er­reicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitäts­komponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 


Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [36]

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu ver­zeichnen sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwe­senheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt, den ph-Wert, das Säureneutrali­sierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 

Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungs­vermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störun­gen und bleiben in dem Bereich, der nor­malerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analyse­techniken.

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Ab­schnitt 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschrie­benen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsyntheti­sche Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit stören­der Einflüsse festzustellen ist (Hintergrund­werte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Ab­schnitt 1.2.6 festgelegt werden [37], unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschrie­benen Werte erreicht werden können.


1.2.2.            Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

 

Biologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons ent­spricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, daß dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.

Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemein­schaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleich­gewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sedi­ments in unerwünschter Weise stören würde.

Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei ande­ren biologischen Qualitätskomponenten und bei der physi­ka­lisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann.

 

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Inten­sität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommer­monaten können anhaltende Blüten auftreten.

Makrophyten und

Phytobenthos

Die taxonomische Zusammensetzung entspricht voll­ständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phyto­benthischen Abundanz.

Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.

Die Zusammensetzung der makrophytischen und phyto­benthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signi­fikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makro­phytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthro­pogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.

Benthische wirbellose Fauna

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedin­gungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

Die wirbellose Taxa weichen weicht in ihrer Zusammen­setzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemein­schaften ab.

 

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abwei­chungen von den typspezifischen Werten.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifi­schen Gemeinschaften ab.

 

Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifi­schen Gemeinschaft fehlen.

 

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifi­kanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.


 

Fischfauna

Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwick­lung irgendeiner besonderen Art hin.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physika­lisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitäts­komponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abun­danz geringfügig von den typspezifischen Gemein­schaften ab.

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzei­chen für Störungen aufgrund anthropogener Ein­flüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorpholo­gischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so daß einige Altersstufen fehlen können.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physi­kalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitäts­komponenten weichen die Fischarten in Zusammen­setzung und Abundanz mäßig von den typspezi­fischen Gemeinschaften ab.

 

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physi­kalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitäts­komponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemein­schaften größere Anzeichen von Störungen, so daß ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

 

 

 

 

 

 

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

 

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Wasserhaushalt

Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweil­dauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit stören­der Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struk­tur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahe­zu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.


 

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [38]

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu ver­zeichnen sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben inner­halb des Wertespektrums, das normaler­weise bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzu­finden ist.

 

Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungs­vermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt, den ph-Wert, das Säureneutrali­sierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biolo­gischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biolo­gischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analyse­techniken

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 1.2.6 festgelegt werden, unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit stören­der Einflüsse festzustellen ist (Hintergrund­werte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 1.2.6 festgelegt werden [39], unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.


1.2.3.            Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern

 

Biologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Zusammensetzung und Abundanz der phytoplank­tonischen Taxa entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaf­fen, daß dadurch die typspezifischen Transparenz­bedingungen signifikant verändert werden.

 

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physika­lisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa.

 

Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifi­schen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

 

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

Zusammensetzung und Abundanz der phytoplank­tonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab.

 

Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu ver­zeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitäts­komponenten führen kann.

 

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auf­treten.

Großalgen

Die Zusammensetzung der Großalgentaxa ent­spricht den Bedingungen bei Abwesenheit stören­der Einflüsse.

 

Keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen aufgrund menschlicher Tätigkeiten.

Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammenset­zung und Abundanz geringfügig von den typspezifi­schen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Quali­tät des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, daß das Gleichgewicht der in dem Gewäs­ser verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.

Angiospermen

Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingun­gen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen aufgrund menschlicher Tätigkeiten.

Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammen­setzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen für Störungen.

Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typ­spezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifi­kanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen.

Benthische wirbellose Fauna

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbel­losen Taxa liegt in dem Bereich, der normaler­weise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzu­stellen ist.

 

Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Abwesen­heit störender Einflüsse gegeben sind, sind vorhan­den.

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbel­losen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der typ­spezifischen Bedingungen entspricht.

 

Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbel­losen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingun­gen entspricht.

 

Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten.

 

Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.


 

Fischfauna

Zusammensetzung und Abundanz der Arten ent­sprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

 

Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physika­lisch-chemischen oder hydromorphologischen Quali­tätskomponenten.

Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfind­lichen Arten fehlt aufgrund anthro­pogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorpholo­gischen Qualitäts­komponenten.

 

 

 

 

 

 

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

 

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Gezeiten

Der Süßwasserzustrom entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesen­heit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biolo­gischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Tiefenvariationen, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biolo­gischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biolo­gischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 


Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [40]

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die physikalisch-chemischen Komponenten ent­sprechen vollständig oder nahezu vollstän­dig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

 

Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sicht­tiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biolo­gischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analyse­techniken

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 1.2.6 festgelegt werden, unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit stören­der Einflüsse festzustellen ist (Hintergrund­werte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 1.2.6 festgelegt werden [41], unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.


1.2.4.            Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern

 

Biologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Zusammensetzung und Abundanz des Phyto­planktons entsprechen den Bedin­gungen bei Abwesenheit störender Ein­flüsse.

 

Die durchschnittliche Biomasse des Phyto­planktons entspricht den typspezifischen phy­sikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, daß dadurch die typspezi­fischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.

 

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physi­kalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Zusammensetzung und Abundanz der phyto­planktonischen Taxa zeigen gering­fügige Stö­rungsanzeichen.

 

Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abwei­chungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleich­gewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

 

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig­keit und Intensität der typspezifi­schen Plank­tonblüten kommen.

Zusammensetzung und Abundanz der plankto­nischen Taxa zeigen Anzeichen für mäßige Störungen.

 

Die Algenbiomasse liegt deutlich außer­halb des Bereichs, der typspezifischen Bedingun­gen entspricht, was Auswirkun­gen auf die anderen biologischen Quali­tätskomponenten hat.

 

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig­keit und Intensität der Plankton­blüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

Großalgen und Angiospermen

Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesen­heit stö­render Einflüsse vorzufinden sind, sind vor­handen.

 

Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen ent­sprechen den Bedingungen bei Ab­wesenheit störender Einflüsse.

Die meisten störungsempfindlichen Groß­algen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesen­heit störender Einflüsse vorzufin­den sind, sind vorhanden.

 

Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen zeigen geringfügige Störungsanzeichen.

Es fehlt eine mäßige Zahl störungs­empfindlicher Großalgen- und Angio­spermentaxa, die bei Abwesenheit stören­der Einflüsse vorzufinden sind.

 

Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die Abun­danz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, daß das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organis­men in unerwünschter Weise gestört wird.

Benthische wirbellose Fauna

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit stö­render Einflüsse festzustellen ist.

 

Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse gegeben sind, sind vorhanden.

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der typspezifi­schen Bedingungen ent­spricht.

 

Die meisten empfindlichen Taxa der typ­spezifi­schen Gemeinschaften sind vorhan­den.

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifi­schen Bedingungen entspricht.

 

Es sind Taxa vorhanden, die auf Ver­schmutzung hindeuten.

 

Viele empfindlich Taxa der typspezifi­schen Gemeinschaften fehlen.


Hydromorphologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Gezeiten

Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be­schriebenen Werte erreicht werden kön­nen.

Morphologie

Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingun­gen der Gezeitenzonen entsprechen voll­ständig oder nahezu vollständig den Bedin­gungen bei Abwesenheit störender Ein­flüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be­schriebenen Werte erreicht werden kön­nen.

 

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [42]

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu voll­ständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Ab­wesenheit störender Einflüsse festzustel­len ist.

 

Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sicht­tiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesen­heit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitäts­komponenten gewährleistet sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktions­fähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be­schriebenen Werte erreicht werden kön­nen.

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken.

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richt­linie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be­schriebenen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Be­reich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist (Hin­tergrundwerte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umwelt­qualitäts­normen, die nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 1.2.6 festgelegt werden [43] unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be­schriebe­nen Werte erreicht werden kön­nen.


1.2.5.            Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern

 

Komponente

Höchstes ökologisches Potential

Gutes ökologisches Potential

Mäßiges ökologisches Potential

Biologische Qualitätskomponenten

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berück­sichtigung der physikalischen Bedin­gungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasser­körpers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässer­typ, der am ehesten mit dem betreffenden Wasser­körper vergleichbar ist.

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologi­sche Potential gelten.

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten.

 

Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist.

Hydromorphologische Komponenten

Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, daß sich die Einwirkungen auf den Oberflächenwasserkörper auf die Einwirkungen beschrän­ken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasser­körpers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschrie­benen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische Komponenten

 

 

 

Allgemeine Bedingungen

Die physikalisch-chemischen Komponenten ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen, die bei Abwesenheit stö­render Einflüsse mit dem Oberflächen­gewässertyp einhergehen, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper am ehesten vergleichbar ist.

 

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

 

Die Werte für die Temperatur und die Sauer­stoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Wasserkörper am ehesten vergleichbar sind.

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitäts­komponenten gewährleistet sind.

 

Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Öko­systems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funk­tionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biolo­gischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Ana­lysetech­niken.

(Hintergrundwerte = bgl)

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 1.2.6 festgelegt werden, unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit stören­der Einflüsse mit dem Oberflächengewässer­typ einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper vergleichbar ist.

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren [44] ge­mäß Abschnitt 1.2.6 festgelegt werden, unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8EG (

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

 


 

1.2.6.          Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten

 

Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für die in den Nummern 1 bis 9 des Anhangs VIII betreffend den Schutz von aquatischen Biota aufgeführten Schadstoffe gehen die Mitgliedstaaten entsprechend den nachstehenden Bestimmungen vor. Es können Normen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.

 

Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfaßt

 

-              Algen und/oder Makrophyten,

 

-              Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,

 

-              Fische.


 

Festlegung der Umweltqualitätsnorm

 

Die maximale jahresbezogene Durchschnittskonzentration wird nach folgendem Verfahren festgelegt:

 

i)               Die Mitgliedstaaten legen geeignete Sicherheitsfaktoren fest, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leit­fadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen noti­fizierten Stoffen und der Verordnung der Kom­mis­sion (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.

 

 

Sicherheitsfaktor

Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von drei trophischen Ebenen des Grund­bestands

1000

Eine chronische NOEC (von Fischen oder Daphnien oder einen Orga­nismus, der für salzhaltiges Wasser repräsen­tativ ist)

100

Zwei chronische NOECs von Arten, die zwei trophische Ebenen dar­stellen (Fische und/oder Daphnien oder ein Organismus, der für salzhal­tiges Wasser repräsentativ ist, und/oder Algen)

50

Chronische NOECs von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Daphnien oder ein Organismus, der für salz­haltiges Wasser repräsentativ ist, und Algen), die drei tro­phische Ebenen darstellen

10

Andere Fälle, einschließlich von Felddaten oder Modell‑Ökosystemen, die es erlauben, präzisere Sicher­heitsfaktoren zu berechnen und zu­grun­dezulegen

Einzelfallbewertung

 

ii)             Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgül­tigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.

 

iii)            Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen ver­glichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.


iv)            Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheits­faktor berechnet werden kann.

 

1.3.    Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

 

Das Netz zur Überwachung der Oberflächengewässer wird im Einklang mit den Anforde­run­gen des Arti­kels 8 errichtet. Das Überwachungsnetz muß so ausgelegt sein, daß sich daraus ein kohärenter und umfas­sender Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jedem Einzugsgebiet gewinnen läßt und sich die Wasserkörper im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2 in fünf Klassen einteilen lassen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine oder mehrere Karten, die das Netz zur Über­wachung des öko­logischen und des chemischen Zustands im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet darstellen.

 

Auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Überprüfung der Auswirkungen, die gemäß Arti­kel 5 und Anhang II durchgeführt werden, erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung und ein operatives Überwachungsprogramm. In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise Über­wachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellen.

 

Die Mitgliedstaaten überwachen die Parameter, die für den Zustand jeder relevanten Quali­täts­komponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitäts­komponenten ermitteln die Mitglied­staaten das geeignete Klassifizierungsniveau, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Im Plan werden Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gege­ben.


 

1.3.1. Gestaltung der überblicksweisen Überwachung

 

Ziel

 

Die Mitgliedstaaten stellen Programme zur überblicksweisen Überwachung auf, um für folgendes Informationen bereitzustellen:

 

-               Ergänzung und Validierung des in Anhang II beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswir­kungen;

-               wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;

-               Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und

-               Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

 

Die Ergebnisse einer derartigen Überwachung werden in Verbindung mit dem in Anhang II beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen überprüft und verwendet, um die Programme im laufenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet und in dessen Nach­folgeplänen zu überwachen.

 

Auswahl der Überwachungsstellen

 

Die überblicksweise Überwachung wird an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasser­körpern durchge­führt, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet der Flußgebietseinheit zu gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Wasserkörper sor­gen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Über­wachung gegebenenfalls an Stellen durchgeführt wird, an denen

 

-               der Abfluß bezogen auf die gesamte Flußgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet größer als 2500 km2 ist;


-               das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flußgebietseinheit, einschließlich grö­ßerer Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist;

 

-               bedeutende Wasserkörper sich über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus erstrecken;

 

-               Stellen entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden,

 

und an anderen Stellen, die zur Schätzung der die Grenzen der Mitgliedstaaten über­schreitenden und in die Meeresumwelt gelangenden Schadstoffbelastung benötigt werden.

 

Auswahl der Qualitätskomponenten

 

Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht:

 

-               Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

-               Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

-               Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kenn­zeichnend sind,

-               Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden, und

-               andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden;

 

dies gilt nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, daß der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen wird im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchgeführt.

 


1.3.2.          Gestaltung der operativen Überwachung

 

Die operative Überwachung wird mit dem Ziel durchgeführt,

 

-              den Zustand der Wasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, daß sie die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und

 

-              alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Wasserkörper zu bewerten.

 

Das Programm kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugs­gebiet im Lichte der als Teil der Anforderungen des Anhangs II oder als Teil des vorliegenden Anhangs erhaltenen Informationen geändert werden, um insbesondere eine geringere Über­wachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, daß es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

 

Auswahl der Überwachungsstellen

 

Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, daß sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umwelt­ziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasser­körpern, in die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden. Die Überwachungsstellen für Stoffe der Liste prioritärer Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausge­wählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spe­zifischen Vorgaben gemacht werden - dies gilt auch für die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe -, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen aus­gewählt:

 

-              Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird für jeden Wasserkörper eine ausreichende Zahl von Über­wachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der


Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Wasser­körper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungs­stellen so gewählt werden, daß das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.

 

-              Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beur­teilen zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, daß sie für die relative Gefahr von Bela­stungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Ober­flächengewässers repräsentativ sind.

 

-              Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muß für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kenn­zeichnend sein.

 

Auswahl der Qualitätskomponenten

 

Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu beurteilen, führen die Mitgliedstaaten die Überwachung der Qualitätskomponenten durch, die für die Belastungen des Wasserkörpers bzw. der Wasserkörper kennzeichnend sind. Zwecks Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen überwachen die Mitgliedstaaten als relevant

 

-              die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastun­gen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren;


 

-              alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signi­fi­kanten Mengen eingelei­tet werden;

 

-              die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagiert.

 

1.3.3.          Überwachung zu Ermittlungszwecken

 

Ziel

 

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken wird durchgeführt,

 

-              falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;

 

-              falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, daß die gemäß Artikel 4 für einen Wasserkörper festgesetzten Ziele voraussichtlich nicht erfüllt werden, und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele durch einen oder mehrere Wasserkörper fest­zustellen, oder

 

-              um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen fest­zustellen;

 

ferner sollen für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele und für spezifische Maßnahmen, die zur Beseitigung der Auswirkungen unbe­absichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, Informationen beschafft werden.


1.3.4.          Überwachungsfrequenz

 

Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sollten die unten auf­ge­führten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physi­ka­lisch-chemischen Qualitätskomponenten sind, eingehalten werden, es sei denn, daß nach dem aktuellen Wissens­stand und dem Urteil von Sachverständi­gen größere Über­wachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in bezug auf biologische oder hydromorphologische Qualitätskomponenten sollte während des Zeitraums der überblicksweisen Über­wachung mindestens einmal durchgeführt werden.

 

Für die operative Überwachung gilt folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, daß für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente aus­rei­chende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Über­wachung die in der nachstehenden Tabelle enthalte­nen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, daß nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsinter­valle gerechtfertigt sind.

 

Die Frequenzen sollten so gewählt werden, daß ein annehmbarer Grad der Zuverlässig­keit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverläs­sigkeit und Genauigkeit gegeben.

 

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muß der Schwankungsbreite bei den Para­metern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rech­nung getragen werden. Die Zeit­punkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, daß die Auswirkungen jahreszeit­lich bedingter Schwankungen auf die Ergeb­nisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, daß Verände­rungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastun­gen in den Ergebnis­sen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durch­zuführen, um dieses Ziel zu erreichen.


 

Qualitätskomponente

Flüsse

Seen

Übergangsgewässer

Küsten

Biologisch

 

 

 

 

Phytoplankton

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Andere aquatische Flora

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

Makroinvertebraten

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

Fische

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

 

Hydromorphologisch

 

 

 

 

Kontinuität

6 Jahre

 

 

 

Hydrologie

kontinuierlich

1 Monat

 

 

Morphologie

6 Jahre

6 Jahre

6 Jahre

6 Jahre

Physikalisch-chemisch

 

 

 

 

Wärmehaushalt

3 Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Sauerstoffhaushalt

3 Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Salzgehalt

3 Monate

3 Monate

3 Monate

 

Nährstoffzustand

3 Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Versauerungszustand

3 Monate

3 Monate

 

 

sonstige Schadstoffe

3 Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Prioritäre Stoffe

1 Monat

1 Monat

1 Monat

1 Monat


 

1.3.5.          Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete

 

Die nach dem Vortext erforderlichen Überwachungsprogramme werden im Hinblick auf die nachstehenden Anforderungen ergänzt:

 

Trinkwasserentnahmestellen

 

Oberflächenwasserkörper nach Artikel 7 mit einer durchschnitt­lichen täg­lichen Ent­nahme von mehr als 100 m3 werden als Überwachungsstellen ausge­wiesen und insoweit zu­sätz­lich überwacht, als dies für die Erfüllung der Anforderungen des Arti­kels 7 möglicherweise erforderlich ist. Diese Wasserkörper werden in bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen einge­leiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserrichtlinie überwacht werden, überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß der nachfolgend angegebenen Frequenz.

 

Versorgte Bevölkerung

Frequenz

viermal jährlich

10 000 bis 30 000

achtmal jährlich

> 30 000

zwölfmal jährlich

 


 

Habitat‑ und Artenschutzgebiete

 

Wasserkörper, die diese Gebiete bilden, sind in das obengenannte operative Über­wachungs­programm ein­zubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswir­kungen und der überblicksweisen Überwachung fest­gestellt wird, daß sie möglicherweise die nach Artikel 4 festge­legten Umweltziele nicht erreichen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Bela­stungen dieser Wasser­körper und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnah­men­programme zu beurteilen. Die Überwachung wird so lange fortgeführt, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechts­vor­schriften erfüllen, nach denen sie ausge­wiesen worden sind, und die für sie nach Artikel 4 geltenden Ziele erreichen.

 

1.3.6.          Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten

 

Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den nach­stehenden internationalen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, daß Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qua­lität und Vergleich­barkeit ermittelt werden.

 

Makroinvertebraten‑Probenahme

 

ISO 5667‑3: 1995

Wasserbeschaffenheit ‑ Probenahme ‑ Teil 3: Anleitung zur Konser­vierung und Handhabung von Proben

 


 

EN 27828: 1994

Wasserbeschaffenheit ‑ Probenahme für biologische Untersuchungen - Anleitung zur Probenahme aquatischer, benthischer Makro-Invertebraten mit dem Handnetz

 

EN 28265: 1994

Wasserbeschaffenheit - Probenahme für biologische Untersuchungen - Anleitung zum Entwurf und Einsatz von Probenahmegeräten für die quantitative Erfassung benthischer Makro-Invertebraten auf steinigen Substraten in flachem Süßwasser

 

EN ISO 9391: 1995

Wasserbeschaffenheit - Probenahme von Makro-Invertebraten aus tiefen Gewässern - Anleitung zum Einsatz von qualitativen und quantitativen Sammlern und Besiedlungskörpern

 

EN ISO 8689-1: 1999

Biologische Klassifizierung von Flüssen - Teil 1: Richtlinie zur Interpretation von biologischen Beschaffenheitsdaten aus Untersuchungen von benthischen Makro-Invertebraten in Fließgewässern

 

EN ISO 8689-2: 1999

Biologische Klassifizierung von Flüssen - Teil 2: Richtlinie zur Darstellung von biologischen Beschaffenheitsdaten aus Untersuchungen von benthischen Makro-Invertebraten in Fließgewässern

 

Makrophyten‑Probenahme

 

Einschlägige CEN/ISO‑Normen, sobald sie entwickelt worden sind

 

Fisch‑Probenahme


 

Einschlägige CEN/ISO‑Normen, sobald sie entwickelt worden sind

 

Diatomeen‑Probenahme

 

Einschlägige CEN/ISO‑Normen, sobald sie entwickelt worden sind

 

Normen für physikalisch‑chemische Parameter

 

Alle einschlägigen CEN/ISO‑Normen

 

Normen für hydromorphologische Parameter

 

Alle einschlägigen CEN/ISO‑Normen

 

1.4.             Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands

 

1.4.1.          Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung

 

i)               Die Mitgliedstaaten richten Überwachungssysteme ein, um die für jede Kategorie von Oberflächen­gewässern oder für erheblich veränderte und künstliche Ober­flächenwasser­körper spezifizierten Werte der biologischen Qualitätskompo­nen­ten abzuschätzen. Bei der Anwendung des unten dargelegten Verfah­rens auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sollten Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potential erfol­gen. Bei diesen Systemen kann auf besondere Arten oder Artengruppen, die für die Qualitätskomponente insgesamt repräsentativ sind, zurückgegriffen werden.


ii)             Um die Vergleichbarkeit dieser Überwachungssysteme zu gewährleisten, werden für die Zwecke der Einstufung des ökologischen Zustands die Ergebnisse der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwen­deten Systeme als ökologische Qualitäts­quotienten ausgedrückt. Diese Quotienten sind eine Darstel­lung des Verhältnisses zwischen den Werten der bei einem bestimmten Oberflächenwasserkörper beob­achteten Parameter und den Werten für diese Parameter in den für den betref­fen­den Wasserkörper geltenden Bezugsbedingungen. Der Quotient wird als nume­ri­scher Wert zwischen 0 und 1 ausge­drückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausge­drückt wird.

 

iii)            Jeder Mitgliedstaat verwendet für sein Überwachungssystem für jede Kategorie von Oberflächen­gewässern eine fünfstufige Skala der ökologischen Qualitäts­quotienten, die entsprechend der Einstu­fung unter Abschnitt 1.2 von einem sehr gutem bis zu einem schlechten ökologischen Zustand reicht, wobei die die Stufen trennenden Grenzwerte als numerische Werte ausgedrückt werden. Der Wert, der die Stufen "sehr guter Zustand" und "guter Zustand" trennt, und der Wert, der die Stufen "guter Zu­stand" und "mäßiger Zustand" trennt, werden im Wege der nach­stehend beschriebe­nen Interkalibrierung bestimmt.

 

iv)           Die Kommission fördert diese Interkalibrierung, damit diese Stufengrenzwerte im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2 bestimmt werden und zwischen den Mitglied­staaten vergleichbar sind.

 


 

v)             In diesem Rahmen fördert die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für jede Ökoregion in der Gemeinschaft eine Reihe von Orten zu ermitteln; diese Orte bilden dann ein Interkalibrierungsnetz. Dieses Netz besteht aus Orten, die aus einer Bandbreite von in jeder Ökoregion vorkommenden Typen von Oberflächenwasserkörpern ausgewählt werden. Für jeden ausgewählten Oberflächenwasserkörpertyp besteht das Netz aus mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe "sehr guter Zustand" und "guter Zustand" liegt, und mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe "guter Zustand" und "mäßiger Zustand" liegt. Die Orte werden auf der Grundlage gemeinsamer Inspektionen und aller anderen verfügbaren Informationen durch Sachverständige ausgewählt.

 

vi)           Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten werden auf die Orte des Interkali­brie­rungsnetzes angewendet, die sich in der Ökoregion befinden und auch zu dem Oberflächenwasserkörpertyp gehö­ren, auf die das System gemäß dieser Richtlinie angewendet wird. Die Ergebnisse werden verwendet, um die numeri­schen Werte für die relevanten Grenzen zwischen den Stufen in den Über­wachungs­systemen der Mitgliedstaaten festzulegen.

 

vii)          Binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt die Kommission den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen; dieses kann entsprechend den in Artikel 21 festgelegten Verfahren ange­paßt werden. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird binnen vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt und von der Kommission ver­öffentlicht.

 

viii)        Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen die Interkalibrierung binnen 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des endgültigen Verzeich­nisses ab.


 

ix)           Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die für die Einstufungen des Über­wachungs­systems des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Werte werden von der Kommission binnen sechs Monaten ab dem Abschluß der Interkalibrierung veröffentlicht.

 

1.4.2.          Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

 

i)               Für die Kategorien von Oberflächengewässern wird die Einstufung des ökologi­schen Zustands für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flußgebiets­einheit eine Karte, auf der die Einstufung des öko­logischen Zustands für jeden Was­ser­körper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Wasserkörpers wiederzugeben:

 

Einstufung des ökologischen Zu­stands

Farbkennung

sehr gut

blau

gut

grün

mäßig

gelb

unbefriedigend

orange

schlecht

rot

 


 

 

ii)       Für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper wird die Einstufung des ökolo­gi­schen Potentials für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Über­wachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachste­henden Tabelle eingestuf­ten relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten er­stellen für jede Fluß­gebiets­einheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Wasser­körper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Wasser­körper gemäß der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle und für erheblich veränderte Wasser­körper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:

 

Einstufung des öko­logischen Potentials

Farbkennung

 

Künstliche Wasserkörper

Erheblich veränderte Wasserkörper

Gut und besser

gleich große grüne und hell­graue Strei­fen

gleich große grüne und dunkelgraue Streifen

mäßig

gleich große gelbe und hell­graue Strei­fen

gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen

unbefriedigend

gleich große orangefarbene und hell­graue Streifen

gleich große orangefarbene und dun­kelgraue Streifen

schlecht

gleich große rote und hell­graue Streifen

gleich große rote und dunkel­graue Streifen

 

 

iii)      Die Mitgliedstaaten zeigen ferner durch schwarze Punkte auf der Karte die Wasser­körper an, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologi­schen Potentials darauf zurückzuführen ist, daß eine oder mehrere der für den betreffen­den Wasserkörper festgelegten Um­weltqualitätsnormen hinsichtlich der spezifischen synthetischen und nichtsynthetischen Schadstoffe (entsprechend der von dem betreffen­den Mitgliedstaat festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehal­ten worden sind.


 

1.4.3.          Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands

 

Wenn ein Wasserkörper alle Umweltqualitätsnormen des Anhangs IX, des Artikels 16 und aller anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen Umweltqualitäts­normen festgelegt sind, erfüllt, wird sein chemischer Zustand als "gut" eingestuft. Anderen­falls wird er als "nicht gut" eingestuft.

 

Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flußgebietseinheit eine Karte, auf der der che­mische Zustand für jeden Wasserkörper gemäß der Farbkennung in der nachstehen­den Tabelle ausgewiesen wird, um die Einstufung des chemischen Zustands des Wasser­körpers wieder­zugeben:

 

Einstufung des chemischen

Zustands

Farbkennung

gut

blau

nicht gut

rot

 

2        .         GRUNDWASSER

 

2.1.             Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers

 

2.1.1.          Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustand des Grundwassers

 

          Grundwasserspiegel


 

2.1.2           Bestimmung des mengenmäßigen Zustands

 

Komponenten

Guter Zustand

Grundwasserspiegel

Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen, daß die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme über­schritten wird.

 

Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropoge­nen Ver­änderungen, die

 

-               zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitäts­ziele gemäß Arti­kel 4 für in Verbindung stehende Ober­flächen­gewässer,

 

-               zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Gewässer,

 

-               zu einer signifikanten Schädigung von Land­öko­systemen führen wür­den, die unmittelbar von dem Grundwasser­körper abhängen,

 

und Änderungen der Strömungs­richtung, die sich aus Ände­rungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auf­treten; solche Richtungsänderun­gen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder son­stige Zuströme und lassen keine nachhaltige, eindeutig feststell­bare anthropo­gene Tendenz zu einer Strömungsrich­tung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte.

 


 

2.2.             Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

 

2.2.1.          Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz

 

Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, daß eine zuverlässige Beurtei­lung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasser­körpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasser­ressource möglich ist. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Karte oder Karten mit dem Grundwasserüberwachungsnetz im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete.

 

2.2.2.          Dichte der Überwachungsstellen

 

Das Netz umfaßt ausreichend repräsentative Überwachungsstellen für die Abschätzung des Grundwasser­spiegels in jedem Grundwasserkörper oder in jeder Gruppe von Grundwasser­körpern unter Berücksichti­gung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung; insbesondere ist

 

-              bei Grundwasserkörpern, bei denen den Untersuchungen zufolge die Gefahr besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen, eine aus­reichende Dichte der Überwachungsstellen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserspiegel beurteilen zu können;

 

-              bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mit­glied­staats hinausreicht, eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zur Verfügung zu stellen, um Fließrichtung und ‑rate des über die Grenze des Mit­gliedstaats hinausreichenden Grundwassers beurteilen zu können.


 

2.2.3.          Überwachungsfrequenz

 

Die Häufigkeit der Beobachtungen muß die Abschätzung des mengenmäßigen Zustands jedes Grundwasser­körpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berück­sich­tigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung ermöglichen. Ins­besondere ist

 

-              bei Grundwasserkörpern, bei denen den Untersuchungen zufolge die Gefahr besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen, eine aus­reichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserspiegel beurteilen zu können;

 

-              bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mit­glied­staats hinaus fließt, eine ausreichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um Fließrichtung und ‑rate des über die Grenze des Mitgliedstaats hinausreichenden Grundwassers abschätzen zu können.

 

2.2.4.          Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

 

Die für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern erhaltenen Ergebnisse des Überwachungsnetzes werden zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands dieses Grundwasserkörpers oder dieser Grundwasserkörper verwendet. Vor­behaltlich des Abschnitts 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der sich ergeben­den Beurteilung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers mit folgender Farb­kennung:

 

Gut              -        grün

          Schlecht      -        rot.


 

2.3.             Chemischer Zustand des Grundwassers

 

2.3.1.          Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands

 

Leitfähigkeit

Konzentrationen an Schadstoffen

 

2.3.2.          Bestimmung des guten chemischen Zustands

 

Komponenten

Guter Zustand

Allgemein

Die chemische Zusammensetzung des Grund­wasser­körpers ist so beschaffen, daß die Schadstoffkonzentra­tionen

 

 

-               wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz‑ oder andere Intru­sionen erkennen lassen;

 

 

-               die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemein­schaft gemäß Artikel 17 geltenden Quali­tätsnormen nicht über­schreiten;

 

 

-               nicht derart hoch sind, daß die in Artikel 4 spezifi­zierten Umwelt­ziele für in Verbindung stehende Oberflächen­gewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmit­tel­bar von dem Grund­wasser­körper abhängen, signifikant geschädigt werden;

 

 

Leitfähigkeit

Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz‑ oder andere Intru­sionen in den Grund­wasserkörper

 

 


 

2.4.             Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers

 

2.4.1.          Grundwasserüberwachungsnetz

 

Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, daß eine kohärente und umfas­sende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugs­gebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann.

 

Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungs­plan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operati­ven Überwachungs­programms ver­wendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzu­wenden ist.

 

Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungs­programmen gelie­ferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten.

 

2.4.2.          Überblicksweise Überwachung

 

Ziel

 

Die überblicksweise Überwachung wird zu folgenden Zwecken durchgeführt:

 

-        Ergänzung und Validierung der Verfahren für die Beurteilung der Auswirkungen;


 

-              Bereitstellung von Informationen zur Verwendung in der Beurteilung langfristiger Trends als Ergebnis sowohl der Veränderungen der natürlichen Bedingungen als auch anthropogener Einwirkungen.

 

Auswahl der Überwachungsstellen

 

Für jeden der folgenden Wasserkörper sind ausreichende Überwachungsstellen auszu­wählen:

 

-              Wasserkörper, bei denen nach der Beschreibung gemäß Anhang II ein Risiko besteht,

 

-              Wasserkörper, die über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausreichen.

 

Auswahl der Parameter

 

Die folgenden Leitparameter werden bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht:

 

-              Sauerstoffgehalt;

-              pH-Wert;

-              Leitfähigkeit;

-              Nitrat;

-              Ammonium.


 

Grundwasserkörper, bei denen den Untersuchungen gemäß Anhang II zufolge das signi­fikante Risiko besteht, daß sie einen guten Zustand nicht erreichen, werden auch im Hinblick auf die Parameter überwacht, die die Einwirkungen dieser Belastungen anzeigen.

 

Grenzüberschreitende Wasserkörper sind auch auf diejenigen Parameter hin zu über­wachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluß verknüpften Verwendungs­zwecke von Bedeutung sind.

 

2.4.3.          Operative Überwachung

 

Ziel

 

Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die überblicksweise Über­wachung durchgeführt, um folgendes festzustellen:

 

-              den chemischen Zustand aller Grundwasserkörper oder Gruppen von Grund­wasserkörpern, die als ge­fährdet bestimmt wurden;

 

-              das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentration.


 

Auswahl der Überwachungsstellen

 

Die operative Überwachung wird bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt, bei denen sowohl der Beurteilung der Auswirkun­gen gemäß Anhang II als auch der überblicksweisen Überwachung zufolge das Risiko besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen. Maßgebend für die Auswahl der Überwachungsstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Grundwasserkörper.

 

Überwachungsfrequenz

 

Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen, die für die Feststellung der Auswirkungen der ein­schlägigen Belastungen ausreichen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt.

 

2.4.4.          Ermittlung der Trends bei Schadstoffen

 

Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten sowohl der laufenden Überwachung als auch der operativen Überwachung bei der Ermittlung der langfristigen anthropogenen Trends zur Zunahme der Schad­stoffkonzentrationen und der Umkehrung dieser Trends. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung wird für einen Grundwasserkörper oder gegebenen­falls eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchgeführt. Eine Trendumkehr wird stati­stisch nachgewiesen, wobei der entsprechende Grad der Genauigkeit festgestellt wird.


 

2.4.5.          Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers

 

Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungs­stellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusam­mengerechnet. Unbeschadet der einschlä­gigen Richtlinien setzt ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers im Hinblick auf die­jenigen chemischen Para­meter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, voraus, daß

 

-              der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern berechnet wird und

 

-              diese Durchschnittswerte gemäß Artikel 17 verwendet werden, um die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen.

 

Vorbehaltlich des Abschnitts 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemi­schen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:

 

          Gut              -        grün

          Schlecht      -        rot.

 

Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte die­jenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzu­stellen ist. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekenn­zeichnet.

 

Die Karten werden in den Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen.


 

2.5.             Darstellung des Grundwasserzustands

 

Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugs­gebiete eine Karte, aus der für jeden Grundwasserkörper oder jede Gruppe von Grund­wasserkörpern sowohl der mengenmäßige Zustand als auch der chemische Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der Gruppe der Grundwasserkörper in der Farb­kennung gemäß den Abschnitten 2.2.4 und 2.4.5 hervorgeht. Es steht den Mitglied­staaten frei, keine gesonderten Karten gemäß den Abschnitten 2.2.4 und 2.4.5 zu erstel­len; in diesem Fall geben sie gemäß Abschnitt 2.4.5 auf der nach diesem Abschnitt vor­gesehenen Karte diejenigen Grundwasserkörper an, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentration oder die Umkehr eines solchen Trends vorliegt.

 

 

 

____________________


 

ANHANG VI

 

 

LISTE VON MASSNAHMEN,

DIE IN DIE MASSNAHMENPROGRAMME AUFZUNEHMEN SIND

 

Teil A

 

Maßnahmen, die in Anwendung der nachstehenden Richtlinien erforderlich sind:

 

i)               Richtlinie über Badegewässer (76/160/EWG)

ii)              Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) [45]

iii)            Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung

iv)            Richtlinie über schwere Unfälle (Sevesorichtlinie) (96/82/EG) [46]

v)             Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG) [47]

vi)            Richtlinie über Klärschlamm (86/278/EWG) [48]

vii)          Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG)

viii)         Richtlinie über Pflanzenschutzmittel (91/414/EWG)

ix)            Nitratrichtlinie (91/676/EWG)

x)             Habitatrichtlinie (92/43/EWG) [49]

xi)            Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver­schmutzung (96/61/EG)


 

Teil B

 

Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten inner­halb jeder Flußgebietseinheit als Teil der Maß­nahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können:

 

i)               Rechtsinstrumente

ii)              Administrative Instrumente

iii)            Wirtschaftliche oder steuerliche Instrumente

iv)            Aushandlung von Umweltübereinkommen

v)             Emissionsbegrenzungen

vi)            Verhaltenskodizes für die gute Praxis

vii)          Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten

viii)         Entnahmebegrenzungen

ix)            Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, unter anderem Förderung einer ange­paßten land­wirtschaft­lichen Produktion wie z.B. Anbau von Früchten mit niedrigem Wasserbedarf in Dürregebieten

x)             Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Wieder­verwendung, unter ande­rem Förderung von Technologien mit hohem Wasser­nutzungsgrad in der Indu­strie und wasser­sparende Bewässerungstechniken

xi)            Bauvorhaben

xii)          Entsalzungsanlagen

xiii)         Sanierungsvorhaben

xiv)        Künstliche Anreicherung von Grundwasserleitern

xv)          Fortbildungsmaßnahmen

xvi)        Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben

xvii)       Andere relevante Maßnahmen

 

 

____________________


 

ANHANG VII

 

BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE FÜR DIE EINZUGSGEBIETE

 

A.      Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

 

1.       Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flußgebietseinheit gemäß Artikel 5 und Anhang II. Dies schließt folgendes ein:

 

1.1.    Oberflächengewässer:

 

-              Kartierung der Lage und Grenzen der Wasserkörper;

-              Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugs­gebiet;

-              Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;

 

1.2.    Grundwasser:

 

-              Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;

 

2.       Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwir­kungen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser, ein­schließlich

 

-              Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;

-              Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassen­den Darstellung der Landnutzung;


 

-              Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Wassers, ein­schließlich Ent­nahmen;

-              Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand des Wassers;

 

3.       Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV;

 

4.       Karte der Überwachungsnetze gemäß Artikel 8 und Anhang V und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 und Anhang V in Form einer Karte für den Zustand

 

4.1.    der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);

 

4.2.    des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);

 

4.3.    der Schutzgebiete;

 

5.       Liste der Umweltziele gemäß Artikel 4 für Oberflächengewässser, Grundwasser und Schutzgebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Artikel 4 Absätze  4 , 5, 6 und 7 in An­spruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen Angaben gemäß diesem Artikel;

 

6.       Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und An­hang III;


 

7.       Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind;

 

7.1.    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasser­schutz­vorschriften;

 

7.2.    Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9;

 

7.3.    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Artikels 7;

 

7.4.    Zusammenfassung der Begrenzungen in bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser ein­schließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e gemacht worden sind;

 

7.5.    Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g und i;

 

7.6.    Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Artikel 11 Absatz 3 Buch­stabe j genehmigt worden sind;

 

7.7.    Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;


 

7.8.    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;

 

7.9.    Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergrif­fenen Maßnahmen für Wasser­körper, die die in Artikel 4 festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;

 

7.10.  Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festge­legten Umweltziele zu erreichen;

 

7.11.  Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeres­gewässer gemäß Artikel 11 Absatz 6;

 

8.       Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flußge­bietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewäs­sertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;

 

9.       Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffent­lichkeit, deren Ergeb­nisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

 

10.     Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I;

 

11.     Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1, insbesondere Einzelheiten der Kontroll­maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g und i der aktu­ellen Über­wachungsdaten, die gemäß Artikel 8 und Anhang V erhoben worden sind.


 

B.      Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugs­gebiete enthalten folgende Angaben:

 

1.             Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der voran­gegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusam­menfassung der Überprü­fungen gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5, 6 und 7;

 

2.             Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Dar­stellung der Über­wachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begrün­dung für das Nichterreichen eines Umweltziels;

 

3.             Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaf­tungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;

 

4.             Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 verab­schiedet wurden.

 

 

 

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ANHANG VIII

 

 

NICHTERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE

 

1.             Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

 

2.             Organische Phosphorverbindungen

 

3.             Organische Zinnverbindungen

 

4.             Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des en­do­krinen Systems beeinträch­tigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind

 

5.             Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

 

6.             Zyanide

 

7.             Metalle und Metallverbindungen

 

8.             Arsen und Arsenverbindungen

 

9.             Biozide und Pflanzenschutzmittel


 

10.         Schwebstoffe

 

11.         Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

 

12.         Stoffe mit nachhaltigem Einfluß auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können).

 

 

 

____________________


ANHANG IX

 

EMISSIONSGRENZWERTE UND UMWELTQUALITÄTSNORMEN

 

Die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie 76/464/EWG festge­legten "Emissionsgrenzwerte" und "Qualitätsziele" gelten als Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitäts­normen im Sinne dieser Richtlinie. Sie sind in folgenden Richtlinien festgelegt:

 

i)               Richtlinie über Quecksilberableitungen (82/176/EWG) [50];

 

ii)              Richtlinie über Cadmiumableitungen (83/513/EWG) [51];

 

iii)            Quecksilberrichtlinie (84/156/EWG) [52];

 

iv)            Richtlinie über Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (84/491/EWG) [53];

 

v)             Richtlinie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (86/280/EWG) [54].

 

 

 

____________________


 

ANHANG X

 

PRIORITÄRE STOFFE

 

 

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ANHANG XI

KARTE A

 

System A: Ökoregionen für Flüsse und Seen

 

1.     Iberisch-makaronesische Region

2.     Pyrenäen

3.     Italien, Korsika und Malta

4.     Alpen

5.     Dinarischer Westbalkan

6.     Hellenischer Westbalkan

7.     Ostbalkan

8.     Westliche Mittelgebirge

 

9.     Zentrales Mittelgebirge

10.   Karpaten

11.   Ungarische Tiefebene

12.   Pontisches Gebiet

13.   Westliches Flachland

14.   Zentrales Flachland

15.   Baltikum

16.   Östliches Flachland

17.   Irland und Nordirland

18.   Großbritannien

19.   Island

20.   Boreales Hochland

21.   Tundra

22.   Fennoskandia

23.   Taiga

24.   Kaukasus

25.   Kaspische Senke

 


KARTE B

System A: Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer

 

1.       Atlantik

2.       Norwegische See

3.       Barentssee

4.       Nordsee

5.       Ostsee

6.       Mittelmeer

 

________________________



[1]        ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20, ABl. C 16 vom 20.1.1998, S. 14 und ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 94.

[2]        ABl. C 355 vom 21.11.1997, S. 83.

[3]        ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 38.

[4]        Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 419), bestätigt am 16. September 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. C 343 vom 30.11.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 7. September 2000 und Beschluß des Rates vom 14. September 2000.

[5]        ABl. C 209 vom 9.8.1988, S. 3.

[6]        ABl. C 59 vom 6.3.1992, S. 2.

[7]        ABl. C 49 vom 28.2.1995, S. 1.

[8]        ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

[9]        ABl. C 355 vom 25.11.1996, S. 1.

[10]       ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3.

[11]       ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19.

[12]       ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1.

[13]       ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

[14]       ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1.

[15]       ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42.

[16]       ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/83/EG (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

[17]       ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[18]       ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

[19]       ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

[20]       ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

[21]       ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

[22]       ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

[23]       ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 898/47/EG (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50).

[24]       ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

[25]       ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

[26]       ABl. L 334 vom 24.12.1977, S. 29. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

[27]       ABl. L 271 vom 29.10.1979, S. 44. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

 

[28]       ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

[29]       ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

*        Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

[30]       ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/15/EG (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

[31]       ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

[32]       ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

[33]       ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

[34]       ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

[35]       ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9).

[36]         Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard.

[37]         Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, daß die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, daß sie unter den Hintergrundwerten liegen: (eqs > bgl).

[38]         Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

[39]         Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, daß die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, daß sie unter den Hintergrundwerten liegen.

[40]         Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

[41]         Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, daß die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, daß sie unter den Hintergrundwerten liegen.

[42]         Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

[43]         Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, daß die Schadstoffkonzentrationen soweit verringert werden müssen, daß sie unter den Hintergrundwerten liegen.

[44]         Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, daß die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, daß sie unter den Hintergrundwerten liegen.

 

[45]       ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

[46]       ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

[47]       ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

[48]       ABl. L 181 vom 8.7.1986, S. 6.

[49]       ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[50]       ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29.

[51]       ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1.

[52]       ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49.

[53]       ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11.

[54]       ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16.